
Wenn Du zum Richter gehst, Verteidiger………………..vergiss nicht:
- Zeugen mitzunehmen – EIGENE.
- Und mindestens soviele, wie Richter anwesend sind.
- Neutrale, besser noch.
- Die Öffentlichkeit, zum Beispiel. Und am allerbesten.
- Wenn Du zum Richter gehst, sorge dafür, dass das Gesprochene sorgfältig protokolliert wird.
- Nicht erst das Ergebnis, sondern: Bereits den Verlauf der Gespräche, Erörterungen, Verhandlungen über das Abzusprechende und Auszuhandelnde. Denn was Du schwarz auf weiss hast, kannst Du getrost nach Hause tragen.
- Am besten in einem Sitzungsprotokoll.
- Achte darauf und bestehe darauf, dass darin festgehalten wird, was gesagt wurde. Am besten unterstützt durch Verfahrensrechte, die im Gesetz stehen. Für Angeklagte. UND für ihre Verteidiger.
……….das sind so die Gedanken, die einem durch den Kopf gehen, wenn man von dieser Geschichte liest, in welcher nach dem Bericht der Süddeutschen Zeitung und nach dem dort wie folgt Geschildertem dem Verteidiger Stephan Lucas der Prozess gemacht wird, weil er den BGH belogen haben soll. Über die Inhalte und Vorgänge um Gespräche und mögliche Absprachen im Fall eines seiner Mandanten, in denen nach Schilderung des Verteidigers eine Freiheitsstrafe nicht über 5 Jahren erörtert worden sei. Mit dem Vorsitzenden und einem Beisitzer der 3. Strafkammer des LG Augsburg.
Ein Deal kam nicht zustande. Der damalige Mandant des Verteidigers war nicht bereit dazu und einem Geständnis der angeklagten Taten. Der Mandant des Verteidigers Lucas war wegen Drogenhandels in 26 Fällen angeklagt; insgesamt sollte er rund 130 Kilo Marihuana verkauft haben. Ein Deal kam nicht zustande, nach rund 1 Jahr streitiger Verhandlung konnten dem Angeklagten von den 26 Fällen und den angeblich 130 Kilo Marihuana nur sechs Fälle mit insgesamt 25 Kilo bewiesen werden.Verurteilt wurde er dann zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren. Dagegen wurde die Revision vom Verteidiger eingelegt. Und dieser legte unter den zahlreichen Gründen seiner Revisionsschrift unter anderem auch die „eklatante Diskrepanz“ zwischen der im Falle eines Geständnisses in Aussicht gestellten vergleichsweise milden Strafe und dem letztlich – ohne Geständnis – ergangenen Urteil dar. Bei einer solchen „Sanktionsschere“ hat der BGH schon einmal ein Urteil aufgehoben, weil eben diese „Sanktionsschere“ zu weit auseinanderklaffte; denn ein Gericht dürfe – so der BGH – nicht mit überhöhter Strafe drohen, um einen Angeklagten zu einem verfahrenskürzenden Geständnis zu drängen.
Anstelle einer damit also durchaus zunächst erfolgversprechenden Revision sieht aber nun der Verteidiger sich selbst auf der Anklagebank wieder – weil die beteiligten Richter sich anders äussern über die Gesprächsinhalte. Und der 1. Strafsenat des BGH wies damit ohne jegliches weiteres Beweismittel über die Gesprächsinhalte die Revision TEILWEISE ab und fügte der Entscheidung die Bemerkung an, der Senat müsse „mit Befremden zur Kenntnis nehmen, dass er mit unwahren Vorbringungen konfrontiert wurde“.
Zwei gegen eins genügt als „Beweis“ bei divergierenden Aussageinhalten? Oder zwei RICHTER gegen einen ANWALT ? Obgleich beide prima facie Organe der Rechtspflege ? Wie auch immer:
Anlass genug für die StA Augsburg, dem Anwalt daraufhin den Prozess zu machen. Gleich bei derselben 3. Strafkammer, um die es im Vorgeschehen ging. …………… Erst ein Befangenheitsantrag sei nötig gewesen, um mindestens ein „neutraleres“ Gericht mit der Strafsache gegen den Verteidiger zu befassen; augenscheinlich sahen sich die Richter derselben Strafkammer nach dem Eingang des Verfahrens zuständigkeitshalber bei ihnen nicht als befangen an, die Sache auch gleich noch selbst zu verhandeln. Warum auch nicht, mögen sie gedacht haben. Warum auch nicht, nachdem es selbst für den BGH bei Richtern doch zur Entscheidungsgrundlage zu genügen scheint, wenn sie zum Nachweis über das von ihnen Gesagte einfach eine eigene schriftliche Stellungnahme, genannt dienstliche Äusserung abgeben und diese per se scheinbar gewichtiger gewertet wird und werden kann, als die (eben in der Revision enthaltene ) schriftliche Darstellung des Verteidigers. Warum also sollte das nicht auch genügen als Entscheidungsgrundlage gleich noch im Verfahren, mit dem man dann auch selbst zu Gericht über den Verteidiger sitzen kann ? Das mag sarkastisch klingen. Aber wie sonst käme man auf die Idee, ein Verfahren nicht von sich aus abzugeben und sich selbst als befangen abzulehnen ?
Höchstfürsorglich habe sich dagegen nach dem Bericht der SZ der Augsburger Landgerichtspräsident Frank Arloth an die Münchner Rechtsanwaltskammer gewandt mit der Anregung, sie möge doch „geeignete Maßnahmen“ gegen Lucas ergreifen. Und – so berichtet die SZ weiter – am Landgericht Augsburg habe eine Amtsrichterin einem von Lucas verteidigten Angeklagten auch aus „Fürsorge“ einen weiteren Pflichtverteidiger beigeordnet – für den Fall, dass gegen Lucas ein Berufsverbot verhängt würde.
Nun fragt man sich bei der Lektüre des Berichts der Süddeutschen Zeitung einerseits und dieses Beschlusses des BGH vom 15.4.2008 [ Az 1 StR 104/08 ] mancherlei.
Möglich, dass die Art der Verteidigung in der Vorinstanz tatsächlich – wie der BGH mehr als deutlich in seiner Begründung erwähnt – von mehrfach wiederholten Beweisanträgen belastet war. Mag sein, dass diese, ein Teil davon oder der Befangenheitsantrag den Eindruck als Verschleppungsanträge hinterliessen. Die Details des Verfahrens sind über diese so vom BGH bewerteten und kritisierten Anträge hinaus ja nicht wiedergegeben. Tatsache ist jedoch, dass der Schuldspruch beim BGH zT korrigiert und ein Teil des Verfahrens eingestellt wurde. Tatsache ist auch, dass von ursprünglich angeklagter Zahl der Taten und der BtM-Menge nur ein Bruchteil tatsächlich nachweisbar war. Ob es dem Verteidiger (allein) dann vorzuwerfen ist, wenn sich – wie der BGH allein als Vorwurf an die Verteidigung rügt - „diese verhältnismässig einfach gelagerte Sache über 24 Verhandlungstage erstreckte“ und „eine Gesamtdauer von über einem Jahr hatte“ ? Wenn es so einfach gelagert war, liegt die Frage nicht ganz fern, warum die Wahrheitsfindung einen solchen Aufwand benötigte, um das dann tatsächlich Beweisbare abweichend von der Anklageschrift und erst in der Hauptverhandlung herauszufiltern.
Selbst wenn man aber als mögliche Erklärungen für eine so eskalierende Nachwirkung eines Strafverfahrens in Erwägung zieht, dass vielleicht
- seitens der Verteidigung ein extensiv verhandlungsstrapaziöses Auftreten das Verfahren geprägt hätte,
- selbst wenn man zudem ins Kalkül zieht, dass bei der Medienpräsenz des betroffenen Verteidigers in Gerichtssendungen dieser selbst, die StA und die Strafkammer vielleicht nicht völlig frei von einem gewissen psychologisch und menschlich verständlichem Interesse (auch ihre Rollen zu wahren und zu verteidigen) waren,
- wie dann im „wirklichen Gerichtsleben“ die Beteiligten im Verfahren sich mit ihren Rollen präsentieren und wahrgenommen werden, auch von der Öffentlichkeit:
Was sich in der Folge dann offenbar anschliesst nach dem Urteil und dem Revisionsverfahren und seinem Ausgang und im Umgang mit divergierenden Auffassungen über Plaudereien zu möglichen Absprachen nimmt doch ein wenig wunder.
Ob gegen solche Konsequenzen zügigster Mühlen der Justiz, mit denen die Reihen geschlossen werden der nun von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) im Kabinett vorgelegte Gesetzesentwurf zu klaren Verfahrensregeln für einen Deal und „Absprachen“ nur noch in öffentlicher Hauptverhandlung bei Dokumentation der Absprachen in jedem Stadium hilfreich wäre ?
Vielleicht,……….. WENN, ja, wenn man unter vielem anderem davon absieht, dass nicht wenige und mehr oder weniger subtile Äusserungen von Richtern über zu erwartende Verfahrensergebnisse ohne Deal (wie auch ohne Vergleichsbereitschaft und Vergleichsabschluss in Zivilprozessen) weder protokolliert werden und damit kaum justiziabler werden, noch verhindern, dass zB wie hier bei einer dann vorliegenden Sanktionsschere der (Um)Weg über den BGH beschritten werden muss.
Aber : Das eigentliche Problem, welches im aktuellen Fall und auch durch Gesetze zu Absprachen in Strafprozessen neben anderen Problemen solcher Absprachen überhaupt aber nicht gelöst wird, ist die Haltung und der Umgang der Justiz mit einem Teil der Organe der Rechtspflege – der Verteidigung, der Anwaltschaft und der Verteidigung der Anwaltschaft bei der Wahrnehmung von DEREN Aufgaben. Und die lag im vorliegenden Fall offenkundig zu recht auch darin, herauszuarbeiten, dass nicht der gesamte Tatvorwurf gerechtfertigt war. Was auch der BGH nicht leugnen konnte, denn das ergibt sich aus den Ausführungen in dessen Entscheidung.
Und die Aufgabe des Verteidigers liegt ebenso zweifelsohne auch in Zukunft darin, nicht den Deal, die Absprache als Regel an die Stelle der Wahrheitsfindung, an Stelle des Regelfalls des Strafprozesses treten zu lassen, bis es nur noch darauf ankommt, schnell und vermeintlich „effizient“ Verfahren zu erledigen und vermeintlich günstige Deals auszuhandeln und à la longue auch den grundsätzlichen Anspruch von Angeklagten auf ein faires Strafverfahren dem Druck von Absprachen preiszugeben: Absprachen, die auch mit einer etwaigen künftigen gesetzlichen Regelung des Prozederes nicht alle Nachteile und Bedenken verlieren, die aus der Erfahrung der Praxis damit einhergehen.
Merke: Bei Gericht und auf hoher See,… Sie wissen schon. Und : Verteidiger, wenn Du zum Richter gehst……. wie gesagt….siehe oben.

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