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Na, wenn’s im Haftungsprozess bei der Beweislast hilft…..

Februar 11, 2009 · Kommentar schreiben

wird die Verwendung der WHO-Checkliste mit den scheinbar banalsten , aber eben auch grundlegendsten Fragen [ "Operieren wir auch den richtigen Patienten?" ] vielleicht nicht nur empfohlen, sondern auch bei manchen Chirurgen auch mal in Betracht gezogen. Klingt überspitzt? Vielleicht. Ist aber bei solcher Check-Liste genauso wenig neu, wie bei den sog. Leitlinien im Medizinrecht, die von den Fachgesellschaften der medizinischen Fachgebiete formuliert werden. Die sollen „Handlungskorridor“ für den Arzt bei der medizinischen Entscheidung sein, Abweichungen gleichwohl im Behandlungsfall eröffnen, aber im Falle ihrer Einhaltung dienen sie regelmässig als Entlastungsinstrument bei Fragen etwaiger medizinischer Behandlungsfehler. Entsprechend ist auch die im Beitrag der FAZ von heute zitierte Äusserung von Hartwig Bauer zu lesen, dem  Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie, dass die  Kliniken  vermutlich auch aus juristischer Sicht gut beraten seien, sich an den Fragenkatalog der WHO zu halten: „Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen muss nachgewiesen werden, dass sorgfältig gearbeitet wurde. Wer eine Checkliste vorweisen kann, ist sicher im Vorteil“, so Bauer.

Na, wenn’s schon sonst keinen Grund gibt, dann überzeugt ja vielleicht wenigstens DER ? Es darf bezweifelt werden. Denn die Erfahrung bei den Leitlinien hat bereits gezeigt: Ihre NICHTeinhaltung führt, weil sie ja „nur“ eine Handlungsempfehlung für mögliche Handlungskorridore seien, nicht automatisch eine Bejahung des Behandlungsfehlers (so u.a. BGH, Beschluss des VI. Zivilsenats vom 28.3.2008, VI ZR 57/07)

Und auch ein weiterer Grund lässt zweifeln, wenn man das folgende Beispiel  für die Wahrnehmung von Pflichten durch die Medizin und Mediziner beleuchtet; nämlich die Wahrnehmung in der Wortbedeutung von Bewusstsein, Unrechtsbewusstsein und in  der realen Wahnehmung als Umsetzung der Pflicht :

Seit 1997 gilt im Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben die Verpflichtung von Krankenhäusern, vorhandene Organspender zu melden (§ 11 TPG). Wohlgemerkt; keine blosse Checkliste, keine freiwillige „man könnte ja mal checken, ob….“-Option, keine Leitlinie,  sondern klare gesetzliche Verpflichtung. Die seither nicht erfüllt wird. Und deren Nichterfüllung inzwischen ebenfalls schon seit Jahren offen zugegeben wird. Die einen reden darüber, weil sie sich seit ein paar Jahren fragen lassen müssen, warum sie als Koordinierungsstelle und als Vermittlungsstelle nicht erreicht haben, dass sie – trotz Vertrag und Finanzierung ihrer Aufgabe  (§§ 11, 12 iVm  Verträgen  – mehr Organentnahmen und mehr vermittelte Organe und versorgte Patienten als Erfolg verbuchen können, obwohl oft und gern zitiert die Bevölkerung grundsätzlich positiv Organspenden gegenüber eingestellt sei. Die anderen, weil sie anders als mit mangelndem Budget kaum die zu veröffentlichenden Zahlen erklären können. Obgleich mit dem Budget allein die Zahlen nicht zu rechtfertigen sind. Auch in nun rund 12 Jahren klarer gesetzlich normierter Pflichten und geregelter Budgets werden aber selbst bei den lebensrettenden oder Lebensqualität verbessernden Behandlungspotentialen die Ressourcen vorhandener Organe nicht genutzt, sondern allenfalls noch mehr Organspendebereitschaft und die Einführung der Widerspruchslösung eingefordert. Die überhaupt nichts ändern würde, wenn vorhandene Organe, für welche auch die Einwilligung vorläge,  auch dann nicht gemeldet, vermittelt und übertragen werden.  Daran ändern auch placebo-Ideen für „Europäische Organspendeausweise“ folglich nichts am Ergebnis der nicht realisierten möglichen Organentnahmen. Noch weniger der Sache dienlich sind populistische Forderungen wie die des Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Dr. med. Theodor Windhorst. Der ungeachtet der Tatsache, dass dies juristisch völlig neben der Sache und den verfassungs- und sonstigen gesetzlichen Grenzen läge , einen Volksentscheid über die Einführung einer Widerspruchslösung fordert. Macht nichts, wenn das dann nichts wird und solche Forderungen eher an Windeier, als an legal realisierbare und realistische Ideen erinnern. Denn  (der schwarze Peter kann dann leicht weitergegeben werden) Juristen  werden es eh verhindern, aber solche scheinbar Patienten unterstützende  Hauruck-Thesen eignen sich erst mal gut als Stimmungsmache und Vernebelungstaktik vor den eigentlichen Problemen, die auch in NRW in den Kliniken und Transplantationszentren und der regionalen Koordinierungsstelle und dem Zusammenwirken oder dessen Fehlen bei der Gemeinschaftsaufgabe Organspende liegen. Seit Jahren. Und mehr durch Skandale, als durch ausbleibende Erfolgsbilanzen  bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Organspende und Organtransplantation  seit 1997 auffallen. Nicht nur in NRW, allerdings. Aber das hat systembedingte Gründe, nicht gesetzliche und nicht Gründe mangelnder Organspendebereitschaft. Und daran hat sich auch seit Jahren nichts  Entscheidendes geändert, bis heute nicht

Auch die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der CDU-/CSU-Fraktion „Förderung der Organspende“ vom 16.12.2004 (Bundestags-Drucksache 15/4542) greift diese Zahlen auf und gibt den Anteil der Krankenhäuser mit Intensivbetten, die sich an diesen Mitteilungen beteiligen, im Durchschnitt im Jahr 2003 mit nur 40% (bei den Krankenhäusern der Maximalversorgung 90%, der Zentralversorgung 67%, der Regelversorgung rund 39% und der Grundversorgung 18%) an. Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort – ähnlich wie die 77. Gesundheitsministerkonferenz im Juni 2004 – das Schlüsselpotential für die Steigerung der postmortalen Organspende dem Wirken der Krankenhäuser zu. Meines Erachtens gibt es daneben und zusätzlich noch weitere Ursachen, auf die aber hier nicht den detail einzugehen ist – sie ändern nichts an der Verantwortung der Kliniken für deren eigene unerfüllte  Pflicht.

Wenn aber selbst bei gesetzlich normieren Pflichten und der so gern zur Lebensrettung schwerstkranker Menschen und bei den immer wieder zitierten Zahlen jährlich auf der Warteliste sterbender Patienten derlei seit mehr als einem Jahrzehnt bekannt und geduldet ist auch bei den aufsichtspflichtigen Institutionen – obgleich auch dort Haftungsrecht gilt…………..

Welches andere Schicksal kann daher schon  die nirgendwo gesetzlich  normierte Checkliste der WHO erfahren, so richtig und wirksam sie sein mögen, welche bestenfalls Empfehlungswert haben??

Kategorien: Gesetzgebung · Kommentar · News & Medien
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