…kann das in Zwickmühlen führen, in denen sie der Blattschuss treffen kann. Derjenige des Vorwurfs der Rechtsbeugung. Das jedenfalls ist die Situation eines Richters aus dem Badischen, der wohl nicht weiter als bis zum Ende seiner Nasenspitze dachte. Zumindest zur Frage, was einem richterlichen ghostwriter für Klageparteien widerfahren könnte, wenn er nicht nur step by step und gefälligkeitshalber für einen Bekannten Schriftsatz um Schriftsatz in einem Zivilprozess am Amtsgericht schreibt, sondern gleich auch noch den Befangenheitsantrag gegen den dabei zuständigen Richterkollegen und – nachdem dieser abgelehnt wurde – auch noch die Beschwerde dagegen nachschiebt. Diejenige Beschwerde nämlich, welche dann – für jeden Richter und Anwalt bekanntlich – zur Entscheidung zum Landgericht geht. Just an das Landgericht, in dem er selbst tätig ist. Und wo vorhersehbar zumindest die Möglichkeit bestand, dass das Beschwerdeverfahren dann nach Geschäftsverteilung auch bei ihm selbst auf dem Tisch landen konnte. Gewiss – je nach Grösse eines Landgerichts ist die Chance dabei nicht 100%. Die Chance, dass er dann diese Beschwerde auf den Tisch bekommt, hat den Charakter eines Lotteriespiels – oder eben von Roulette,…. russischem Roulette sozusagen, wenn man die Folgen bedenkt, die ihm nun auch zum Vorwurf gemacht werden. Denn das Risiko, dass die Kugel, pardon: die Aktenbearbeitung dann ihn trifft, war eben vorhersehbar. Und auch, dass er spätestens dann hätte Farbe und Federführung in den Schriftsätzen hätte bekennen müssen. Warum er es nicht tat ? Geäussert hat er sich dazu bisher zumindest nicht öffentlich. Man kann also nur mutmassen, warum er dann noch schwieg. Anwälte werden hier bereits ein Schmunzeln nicht verhehlen können, denn
Anwälte wissen: Man stellt keine Befangenheitsanträge. Niemals. NIIIIIEMALS! Lassen Sie sich das auf der Zunge zergehen. Und wenn Sie je einen Anwalt brauchen und haben, verlangen Sie es auch nicht von ihm. SIE büssen es, ER büsst es. Letzteres könnte Ihnengleichgültig erscheinen oder als Preis, den er mit dem Anwaltshonorar eben in Kauf nehmen muss. Aber ersteres sollten Sie nicht übersehen. Der Befangenheitsantrag ist eine in der Prozessordnung enthaltene, realitätsferne gut gemeinte und in Gedanken an Ideal entstandene Laune Justizias, mit der sie auf einen neutralen und objektiven Richter hoffen lassen will. Und falls einem ein solcher auf hoher See, pardon : bei Gericht nicht vergönnt sein sollte, diesen mit dem Mittel des Befangenheitsantrages ausser Kraft und durch einen nicht befangenen Richter ersetzen zu können. Bei Gericht wird aber nicht gekegelt. Und zwar aus gutem Grund auch zu recht nicht. Oder anders gesagt: Die Prozessordnung soll nicht die Möglichkeit eröffnen, einen Richter rauszukegeln, der einfach nur andere Meinung, gar der Meinung der Gegenseite ist. Befangenheitsanträge sind nur in äusserst begrenzten Fällen und Fallkonstellationen begründbar, begründet und auch dann nur selten erfolgreich. Und wenn sie es nicht sind, verhandeln Sie vor dem zuvor abgelehnten Richter weiter (viel Spass !!) .
Einer der ersten Erfahrungsschätze, den ein damaliger rund 30 Jahre älterer Anwaltskollege mir beim Eintritt in die Kanzlei mitgab war der Satz “Befangenheitsanträge werden nicht gestellt. NIE. NIEMALS.” “Nie?” fragte ich. “Nicht mal, wenn sie völlig eindeutig begründet sind?” “N-I-E-M-A-L-S” antwortete er mit vorgeneigtem Kopf und auf Verschwörerlautstärke gesenkter Stimme. Obwohl wir uns in “unserer” Kanzlei befanden.
Drei, vier Jahre später habe ich es dennoch getan. Sogar zweimal. In zwei verschiedenen Mandaten. Es lief 50:50. Im einen Fall ging die Befangenheit nicht nur im Beschwerdeweg über den Weg über das OLG dann sogar erfolgreich durch und die Sache wurde an anderer Kammer des LG verhandelt. Auch mit Erfolg in der Klage selbst. Im anderen Fall ging zwar der Befangenheitsantrag im Ergebnis nicht durch, führte aber durch den Zeitablauf und die Beschwerdebegründung dennoch dazu, dass die zuvor abgelehnten Anträge im Zivilprozess noch zu ihrem Recht kamen und damit auch eine erfolgreiche Beweisaufnahme und erfolgreicher Prozessausgang gesichert werden konnten. Beide Male waren aber nicht nur die Erfahrungen in den beiden Prozessen,…nun, nennen wir es “interessant”. Ich war gewappnet auf Reaktionen in den betreffenden Kammern, aber ich hätte nie gedacht, in welcher Windgeschwindigkeit ich bereits tags darauf in ganz anderen Gerichten desselben Ortes in Gerichtsverhandlungen darauf – und auch WIE – von den dort zuständigen Richtern angegangen wurde. Und auch noch in der Folgezeit (wofür man dann eine gewisse Gelassenheit braucht).
Es zeigt, wie verpönt Befangenheitsanträge selbst im Falle ihres Erfolges sind. Wie genau man sich überlegen muss, ob sie wirklich sinnvoll sind. Klar gesagt: die beiden seinerzeit würde ich jederzeit wieder gestellt haben. Aber nicht nur die waren wohlüberlegt – und sie sind wohl zu dosieren.
Umso mehr kann man natürlich verstehen, dass dieser Richter klammheimlich und als ghostwriter agierte beim Befangenheitsantrag. Wenn bei Richtern schon anwaltliche Befangenheitsanträge so verpönt sind, wie würden die wohl erst reagieren, wenn einer aus den eigenen Reihen auch noch welche kritzelt gegen ihren eigenen Berufskollegen? Sowas kommt dann eben davon, wenn man im Revier der anwaltlichen Arbeit wildert. Als ghostwirter. Anstatt denen die Arbeit zu überlassen, die man dafür nun mal als Berufsstand für Mandaten hat. Gefälligkeitshalber zahlt sich nicht aus, nur damit der Kläger keine Anwaltskosten zahlen musste. Besonders dann nicht, wenn man – die eigenen Schriftsätze auf dem Tisch – entweder nicht eingestehen kann, dass man selbst das bei Gerichten verpönte Mittel und den Knüppel der Befangenheitsrüge ergriffen hat. Oder nicht will – aus mangelnder Courage. Oder nicht einmal dann erkennt, wann man als Richter unzweifelhaft befangen ist. (Was – siehe oben – ja ohnehin nicht gern, nicht oft und schon gar nicht freiwillig eingestanden wird).
Peinlich wär’s gewesen, wenn er – die Beschwerde gegen den abgelehnten Befangenheitsantrag frisch auf dem Tisch – sich selbst als deren Verfasser und damit als befangen hätte zu erkennen geben müssen. Peinlich und sicher lange unangenehm, welche Reaktionen die Richterkollegen ihm dann widerfahren wären. Peinlich, aber vermeidbar, wenn man sichnicht in solche Situation begibt. Peinlich, aber korrekt, wenn man das Risiko ins Kauf nimmt, dann Farbe bekennen zu müssen. Und legal. Über diese Beschwerde dann selbst zu verhandeln und ihr auch noch stattzugeben, ist so, als dürften Anwälte über ihre Klagen für Mandanten selbst das stattgebende Urteil sprechen. Ganz humorlos würden Richter allein bei der Idee den Kopf schütteln, wenn Anwälte derlei dürften. Oder gar einfach selbst entscheiden dürften, dass ihr Ablehnungsantrag berechtigt sei. Selbst wenn Klage oder Befangenheitsantrag begründet sein sollten. Warum sie darüber dennoch empört wären? Ganz einfach: Weil schon der böse Anschein der Interessenkollision, der Willkür, der fehlenden Kontrolle nicht hinnehmbar ist in einem Rechtsstaat.
Bei Richtern ist bei solcher Interessenkollision und Befangenheit der Vorwurf der Rechtsbeugung zu erheben. Ob er begründet ist, wird zu prüfen sein. Geschützt werden soll mit dem § 339 StGB das Rechtsgut der Rechtspflege. Die Geltung der Rechtsordnung bei der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen gegen Angriffe von “innen”, aus der Justiz selbst. Verboten ist das Recht zum NACHTEIL einer Partei zu beugen. Geschützt ist die nach dem Grundgesetz den Richtern anvertraute Kontrolle staatlicher Macht und individueller Willkür. Wenn Richter sich selbst und ihre eigenen Entscheidungen kontrollieren würden, ohne ersichtlich sich selbst unter Kontrolle zu haben, weil sie ihre Grenzen der persönlichen Unbefangenheit nicht einmal selbstkritisch erkennen, ist das Vertrauen in die Rechtspflege brüchig. Warum sollte dann überhaupt noch ein Rechtsmittel exisitieren oder Wege in Berufung oder Revision möglich bleiben, wenn Richter nicht auch da ihre eigenen vorangegangenen Urteile und Beurteilungen eines Rechtsstreites abschliessend als richtig und unanfechtbar ansehen sollten. Niemand käme auf den Gedanken, dass in einer Berufungsinstanz ein Richter der ersten Instanz im selben Rechtsstreit mit verhandeln und entscheiden dürfte – selbst wenn er zB durch zwischenzeitliche “Beförderung” dorthin gelangt sein sollte. Es kommt also nicht allein und nur darauf an, ob besagter Richter im konkreten Fall zu recht dem Befangenheitsantrag stattgab in der Beschwerde oder ob er zu versagen gewesen wäre, so dass ein Nachteil zu lasten der anderen Prozesspartei vorlag. Befangenheitsanträge sind kein Spiel in eigener oder heimlich für andere vertretener Sache leichter den eigentlichen “gesetzlichen Richter” auszutauschen. Und auch zu vermieden muss sein, dass der Eindruck entsteht, wenn man nur den richtigen Richter kenne, die richtigen beziehungen habe, die hinter der Bühne als ghostwriter und Vitamin B in einem Prozess eingebracht werden können, habe man auch in einem demokratischen Rechtsstaat gute Karten, Prozesse zu eigenem Vorteil manipulieren zu können und Richter mit unbequemer Auffassung zu den Prozessaussichten so lange auswechseln zu können, bis es besser passt. Genau das aber ist der Makel, der nicht dem einzelnen hier handelndem Richter dann anhaftet, der sich dazu hergibt, sondern der Rechtspflege selbst, in der dies nicht einmal für Parteien so transparent ist, wer eigentlich unabhängig in der Sache und über diese entscheidet oder entscheiden sollte, dass man ihr nicht willkürlich ausgeliefert ist.
Diesen Vorwurf muss sich jener Richter daher machen lassen, dass er die Rechtspflege als solche im Ansehen und Vertrauen der Bürger beschädigt hat und nicht nur den Einzelfall. Ob es auch zur Verurteilung wegen Rechtsbeugung fhren wird ?
Schau’ ma mal, und auch, wer über den dann zuständigkeitshalber zu entscheiden hat. Gaaaaaaanz UNbefangen. Im Gericht. Zu Gericht über ihn. Und in der öffentlichen Meinung. Denn die ist das Volk, auf der die Justiz als eine der drei Gewalten im Staat ihr Fundament hat . Und sie ist die 4. Macht im Staate. Die keine Justizwillkür auch nur dem Anschein nach mit- und ertragen will, wenn der Staat und die Justiz ihr Vertrauen in den Rechtsstaat nicht verspielen will.
















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