
Kinder bis 2 Jahre fliegen zwar umsonst, aber nicht nur Kindersitze fliegen besser nicht im Handgepäck. Muss man unweigerlich denken, wenn man die Geschichte von Gottfried Heinrich liest.
25. September 2005. Gottfried Heinrich will ein Flugzeug besteigen. In Gesellschaft seines Tennisschlägers im Handgepäck. Die Sicherheitskontrolle des Flughafens Wien-Schwechat weist ihn zurück. Weil sein Tennisschläger ein verbotener Gegenstand sei. Im Sinne der am 4. April 2003 erlassenen Verordnung (EG) Nr 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (ABl. L 89, S.9.). Ob man diese Verordnung Gottfried Heinrich so bekannt machte ? Keine Ahnung- aber die Verodnung war jedenfalls eines nicht: Amtlich zuvor bekannt gemacht worden. Vermutlich wusste Gottfried das gar nicht, aber er wollte abheben. Zum Höhenflug mit seiner sportlichen Ausstattung….. naja,…. sagen wir. Ausrüstung. Und so begab er sich dennoch samt seinem Schläger…. pardon: seinem Tennisschläger an Bord. Und musste das Flugzeug sodann gleich wieder verlassen, die Sicherheitsbeamten hatten ihn dazu (fort)bewegt. Und das gefiel ihm nicht. Daher
legte er mit der unfreiwillig wiedergewonnenen Bodenhaftung vor dem Unabhängigen Veraltungssenat in Niederösterreich eine Beschwerde ein, um feststellen zu lassen, dass diese gegen ihn ergriffenen Maßnahmen rechtswidrig waren. Das österrreichische Gericht legte die Beschwerde dann dem EuGH vor. Und wollte von diesem eine Antwort, ob besagte Verordnung oder Teile von Verordnungen, die nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden waren, überhaupt Bindungswirkung haben können.
Der EuGH nun konnte – u.a. – nicht erkennen, dass besagte Liste verbotener Gegenstände irgendeinen Anspruch auf Geheimhaltung hätte haben können. Und da sie dem Einzelnen Pflichten auferlegen solle, schien der EuGH es nicht für ganz sinnlos zu erachten, dass eine solche Verordnung dann auch erst mal veröffentlicht sein sollte. Amtlich. Ansonsten ist sie eben ungültig.
Manchmal ist EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung unerwartet, aber genau so logisch und vernünftig, wie gesunder Menschenverstand. Spiel, Satz, Sieg.
Quelle zum Urteil des EuGH in der Rechtsache C-345/06:
Pressemitteilung des EuGH Nr. 20/09 vom 10.3.2009















