
Privatsphäre (nicht nur) in Herzenssachen vs. Informationsfreiheit
Die standesamtliche Hochzeit fand im Potsdamer Schloss Belvedere, die kirchliche Trauung in der Friedenskirche Potsdam statt. Das Paar wünschte, dass die Hochzeit in einem ausschließlich privaten Rahmen stattfand und auch keine Medienberichterstattung über den Ablauf der Feierlichkeiten erfolgte, um an diesem Tag vor Paparazzi-Jagden verschont zu bleiben und auch ihre Kinder vor Berichterstattung zu schützen. Fotografen waren zu den Feierlichkeiten nicht zugelassen. Das Gelände um das Schloss war abgesperrt und durch eine Sicherheitsfirma bewacht. Dennoch veröffentlichte der Burda Senator Verlages
in der von Burda verlegten “FreizeitRevue” Nr. 30/2006 einen Bericht unter der Überschrift “Nach 18 Jahren heiratete er seine Thea – Günter Jauch – Warum wollte er sein Glück nicht mit seinen Fans teilen?” Der Beitrag war mit diversen Fotos illustriert, von denen eines Frau Sihler-Jauch beim Warten auf die standesamtliche Trauung im Inneren des Schlosses Belvedere zeigte, und zwar hinter dem Gemäuer rechts von einer geöffneten Eisengittertür stehend. Eingeblendet war der Schriftzug: “Die Braut. Thea im weißen Hochzeitskostüm – und ein wenig angespannt. Wegen des unnötigen Trubels?” Im Prozess liess Frau Sihler-Jauch vortragen, das Foto habe nur mit Hilfe eines starken Teleobjektivs aus einem schrägen Winkel aufgenommen werden können, dadurch sei ihre Privatsphäre gegen ihren ausdrücklichen Willen in schwerer und hartnäckiger Weise verletzt worden.
Gegen diesen Vortrag berief sich der Burda-Verlag auf die Freiheit der Presseberichterstattung sowie darauf, dass die Hochzeit des bekannten Fernsehmoderators ein zeitgeschichtliches Ereignis ersten Ranges sei, an dem die Öffentlichkeit ein hohes Interesse habe.
Noch in der ersten Instanz vor dem Landgericht hatte Frau Sihler-Jauch sich auf einen Vergleich eingelassen, wonach dass der beklagte Verlag einen Betrag von 10.000,- Euro an eine gemeinnützige Organisation anstelle der klageweise geltend gemachten 15.000 Euro zahlen sollte. Diesen Vergleich hatte der Burda-Verlag widerrufen, das Landgericht entschied daraufhin zugunsten Frau Sihler-Jauch. Der Vergleichswiderruf und die Berufung des Burdaverlages machten sich in der Berufungsinstanz – eigentlich vorhersehbar – prozessual nicht bezahlt.
Vorhersehbar? Ja, denn es ist kaum nachvollziehbar, wie Prominente über die geschilderten Massnahmen zur Schaffung einer Privatsphäre für ein rein persönliches Ereignis hinaus noch deutlich machen und sicherstellen könnten, dass ein Tag, ein Erlebnis oder ein privater Teil ihres Lebens und das ihrer Kinder auch genau als solcher respektiert werden und eben nicht von Presse begleitet sein sollte.
Das OLG Köln (Az. 15 U 163/08) hat am 10.3.2009 die Berufung des Burda Senator Verlages zurückgewiesen und das Urteil der Vorinstanz bestätigt, das Frau Sihler-Jauch eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- Euro für die Veröffentlichung eines Paparazzo-Fotos in der Zeitschrift “FreizeitRevue” Nr. 30/2006 zugesprochen hat.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dem Verlag steht danach nur die sog. Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung.
Dass und wie widersinnig und konträr die Rechtsprechung in Hamburg den Fakt der Absperrung und den Einsatz von Sicherheitskräften dagegen bewertet, zeigte die hier veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.20.2008 (Az 7 U 11/08), das bei derartigen Argumenten Prominenten de facto eigentlich keinen Raum mehr für Privatspähre zuzugestehen scheint. Zumindest entzieht sich meiner Fantasie, welche Massnahmen sie noch treffen könnten, um ein solche aufrechtzuerhalten.
Quellen: Pressemitteilung OLG Köln vom 11.3.2009 zum Urteil des OLG Köln von 10.3.2009, Az. 15 U 163/08.















