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Campus Contest „Meine Uni“: „frei von Rechten Dritter….“

Mai 14, 2009 · Kommentar schreiben

Justizia

High (Re) Solution?

Der aktuelle Campus Contest „Meine Uni: “ ist ein gutes Beispiel dafür, welche rechtlich heiklen Situationen bei der Teilnahme von Fotografen an Wettbewerben entstehen können. Das Damoklesschwert, welches den Spass an der Teilnahme und auch am Gewinn gründlich verderben kann, heisst nicht nur in diesem Wettbewerb „frei von Rechten Dritter….“

Immer wieder interessant für Fotografen – vom Hobbyknipser und Amateur bis zum Profifotografen und „high resolution“ Bilder – sind Fotowettbewerbe unterschiedlichster Contest-Veranstalter. Je nachdem, welche Preise damit verbunden sind und je nach Teilnahmebedingungen sortieren sich aus diesen Kategorien der Fotografen die Teilnehmer.

Gelegentlich schränkt sich der Teilnehmerkreis auch danach, ob Contests von Communities ausgeschrieben werden und ob für die Teilnahme eine Mitgliedschaft vorausgesetzt ist oder danach, welche Form der Einreichung der Wettbewerbsbeiträge gefordert wird, wie zB Analog-Fotografie oder Digitalaufnahmen, Einreichung von Originalen in Printabzug vorgegebener Grösse oder auf DVD oder auch als online-upload, über den dann je nachdem eine Jury oder bei online-Foren die registrierten Mitglieder , bei manchen online-Fotowettbewerben auch schon die „blossen“ Besucher der Websites abstimmen können. Das kann dann zu einer Vorauswahl führen, über die dann eine zusätzliche Jury die Gewinner bestimmt oder die Endauswahl selbst bereits darstellen.

Eines ist allen Wettbewerben gemeinsam: Die wenigsten Teilnehmer sind Juristen. Aber: Sie erfordern regelmässig eine gewisse Grundkenntnis über das, was fotorechtlich erlaubt ist. Und das ist nicht immer aus den Teilnahmebedingungen der Contest-Veranstalter ersichtlich. Fast immer sind aber in Teilnahmebedingungen Freizeichnungsklauseln enthalten, mit denen die rechtliche Haftung ausschliesslich der Fotograf als Wettbewerbsteilnehmer für den Fall der etwaigen Verletzung von Rechten Dritter trägt, während die Nutzungsrechte an den Bildern – und oft nicht nur an den Gewinnerbildern, sondern recht häufig sogar sämtlicher Teilnehmer – auf den Contestveranstalter oder das Unternehmen dahinter in den Teilnahmebedingungen übertragen werden. Solche Nutzungen werden nicht selten umfassend und sachlich, räumlich und zeitlich auch unbegrenzt darin übertragen. So dass sich durch die Nutzung und damit verbundenen Veröffentlichung und Verbreitung ein erheblicher Risikofaktor ergibt, falls der Fotograf bei der Herstellung des Fotos und vor der Einrechung beim Wettbewerb nicht sichergestellt hat, dass Rechte Dritter dadurch nicht verletzt werden. Anderenfalls riskiert er die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter auf Auskunft, Unterlassung, Schadensersatz und bei abgebildeten Personen beispielsweise auch auf Schmerzensgeld.

Werden diese – zunächst – gegen den Contestveranstalter von dritter Seite gerichtet, muss er damit rechnen, dass dieser den Anspruchsinhaber nicht einfach nur „weiterreicht“ an den Fotografen, sondern auch dem Veranstalter u.U. ein weiterer Schaden entsteht, den er auch grundsätzlich gegen den Fotografen dann regressieren kann. Peanuts? Mitnichten, schon die Geltendmachung von Schadensersatz aus einzustampfenden und vergeblich produzierten Printprodukten wie Zeitschriften, Buchwerke, Kalender, etc kann leicht in mehr als einige tausend Euro gehen, zu denen Anwalts- und etwaige zu ersetzende weitere Kosten der Rechtsverfolgung eingeschalteter Gerichte der Dritten oder der Contestveranstalter kommen können.

Zauberworte, um die Wettbewerbsteilnehmer daher oft nicht herumkommen sind „MR“ und „PR“ für Model Release Vertrag, bzw Property Release Vertrag, wenn Personen abgelichtet werden oder Gebäude, Räume etc und geschützte Gegenstände abgelichtet werden. Manche Produkte sind zudem markenrechtlich oder geschmacksmusterrechtlich geschützt.

Heikel können – das nur en passant wegen des aktuell ebenfalls laufenden Contests für das Fotocommunity[plus] Covers – auch Tierfotos werden, wenn sie in Tier- und Wildparks, bei Greifvogelflugshows auf dem Gelände der Falknerei, im Zoo entstehen. Viele davon schliessen Fotografieren generell aus, lassen Fotografieren nur für den rein privaten Gebrauch zu oder schliessen gewerbliche/kommerzielle Nutzung oder jedwede Veröffentlichung von Fotos aus. Das wirft dann zB Fragen auf, ob die Veröffentlichung von solchen Bildern auf einer eigenen Website zum rein persönlichen Hobby bereits eine unerlaubte Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos ist. Und ob die Teilnahme an Wettbewerben mit der Möglichkeit des Gewinns von Sach-oder Geldpreisen „kommerziell“ sein kann. In jedem Fall aber ist die Nutzung des Contestveranstalters regelmässig kommerziell, der die Gewinnerbilder zB in Zeitschriften oder anderen Druckwerken veröffentlicht. Mit den Teilnahmebedingungen überträgt der Wettbewerbsteilnehmer / Gewinner dieses Nutzungsrecht der Veröffentlichung auf den Contestveranstalter (zB ein Verlag oder Unternehmen). Dass er selbst dann kein Honorar dafür bekommt, sondern einen Geld- oder Sachpreis, entlastet ihn dann nicht. Das Bild selbst wird kommerziell genutzt.

Interessant sind daher – um auf den Anlass dieser Fragestellung nun konkret zu kommen – auch Fälle, wie der gerade ausgeschriebene Campus Contest „Meine Uni“, der von CampusFM – eine Produktion der Universität Duisburg-Essen – und der Fotocommunity derzeit hier (dort auch die Teilnahmebedingungen) ausgeschrieben ist.

Interessante Passi der Ausschreibung dabei sind nach dem Thementext:

„Ob Hörsaal, Mensa oder Bibliothek, ob Deine Kommilitonen beim Sonnen auf der Uni-Wiese, das überfüllte schwarze Brett oder mit geistreichen Zitaten bekritzelte Toilettenwände – Deine Uni bietet spannende Foto-Motive. Von altehrwürdig bis modern, von Architektur bis Reportage – Eurer Kreativität sind keine Grenzen gesetzt. fotocommunity und CampusFM sind gespannt auf Eure Einsendungen!“

die folgenden in den Teilnahmebedingungen:

„Nur Fotos, die sich auf das beschriebene Thema Uni beziehen, dürfen teilnehmen und sind gewinnberechtigt. „

Eine Begrenzung der Fotos auf Motive, die nur an der Uni Bochum/Essen entstehen ist also nicht gegeben, gefragt sind also auch solche anderer Unis.

„Mit der Einsendung bestätigst du, dass alle Rechte des Fotos bei dir liegen und das Bild frei von Rechten Dritter ist „

Das setzt unter anderem voraus, dass keine Rechte Dritter als auf den Fotos abgebildeten Personen verletzt werden. Zudem stellt sich die Frage, ob Fotoaufnahmen auf Unigelände und in deren Gebäuden zulässig sind und deren Veröffentlichung. Die Veröffentlichung und Verbreitung solcher Fotos geschieht in diesem Wettbewerb bereits mit dem upload. Mit dem Abdruck von Fotos im Magazin, der am Ende der Übersicht der Preise zudem erwähnt wird, erfolgt eine zusätzliche Veröffentlichung, honorarfrei.

„Des weiteren wird die Redaktion der fotocommunity [plus] aus den 100 bestplatzierten Fotos einige heraussuchen, die dann in der nächsten Ausgaben der Zeitung abgedruckt werden.Vorausgesetzt wird dabei, dass der Fotograf dem Abdruck zustimmt und für den Druck eine entsprechend gute Datei des Fotos vorhanden ist. „

Dass der Fotograf dieser (zusätzlich nach der Auswahl unter den 100 besten Bildern) zustimmen müsse, ändert nichts mehr daran, dass bereits im upload die erste Veröffentlichung und damit Verbreitung vorliegt, welche Ansprüche Dritter begründen kann.

Frage: Wer ist Inhaber der Rechte zur Nutzung von Fotoaufnahmen auf dem Gelände der Universitäten, des jeweiligen Campus, seien es Aufnahmen aussen oder innen und berechtigt, hierzu Nutzungsrechte zu übertragen? Auf den Fotografen, der für diese laut Teilnahmebdingungen einzustehen hat und – im Streitfall – haftbar ist ?

CampusTV ist – soweit aus ihrem Impressum ersichtlich – zweifelsohne nicht der Rechteinhaber, nicht einmal für den Campus der Uni Bochum/Essen, selbst wenn der Contest mit deren Wissen stattfindet. Darin allein liegt keine Erlaubnis und dagegen spricht auch die zitierte Freizeichnungsklausel in den Teilnahmebedingungen, wonach der Fotograf dafür zu sorgen hat, dass er keine Rechte Dritter verletzt.

Also, Frage: Wie stellen die teilnehmenden Fotografen sicher, dass sie mit den einzureichenden Fotos keine Rechte Dritter verletzen? Müssen sie Genehmigungen einholen, wenn ja von wem und in welcher Form und mit welchem Inhalt? Und was geschieht, wenn sie dies versäumen?

Thematisch passend keine schlechte Frage für die nächste Vorlesung, Seminar, Workshop etc an der rechtswissenschaftlichen Fakultät – sicherheitshalber am besten vor upload und Deadline des Wettbewerbs, die am 1.6.2009 ist.

Und Vorsicht: Wissenschaftliche Lehre lässt abweichende Meinungen in der Diskussion zu, haftungsrechtlich sollte man sich an der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und derjenigen der für Streitfälle örtlich zuständigen Gerichtsbarkeit orientieren. ;-) )

Bildquelle: Justizia

Kategorien: Jus in Film, Foto und Literatur · Law Art · News & Medien
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