Der BGH hat [Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08] die Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird, in einem heutigen Urteil als zulässig erachtet.
Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa „cool und witzig“, „beliebt“, „motiviert“, „menschlich“, „gelassen“ und „guter Unterricht“. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgte die klagende Lehrerin in den Vorinstanzen [LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008,OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil vom 3. Juli 2008] erfolglos einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de.
Auch der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision nun zurückgewiesen.
Ausdrücklich unter den Umständen dieses Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasse der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen bezögen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte sei auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben sei. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellten Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin beträfen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genieße. Konkrete Beeinträchtigungen habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen seien weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben würden, mache sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden sei. Die Meinungsfreiheit umfasse grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer könne nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall sei im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, habe die Klägerin nicht vorgetragen.
Quelle: Pressemitteilung BGH Nr 137/2009
Kommentar zur Entscheidung:
Es wird nicht lange dauern, bis manche Dritte diese Entscheidung als Referenz für die eigenen Pläne benutzen und fälschlicherweise als Generalerlaubnis missinterpretieren, alles und jeden im Internet anonym bewerten, abwerten und anprangern zu dürfen, ohne dass damit immer auch eine wahrheitsgemässe und fachkompetente Einschätzung verbunden sein wird. Der besseren Einschätzung von Ärzten in ihrer Fachkompetenz und Qualität oder der Optimierung bei der freien Arztwahl – um nur ein Beispiel herauszugreifen – dürfte kaum wirklich gedient sein, wenn anonyme und in ihrer eigenen Befähigung solcher Werturteile nicht transparent werdende Wertungen erfolgen. Wer mit „TÜV“ und anderen Begriffen für derlei Bewertungen hausieren geht, erweckt die irreführende Illusion qualifizierter Werturteile für die zu bewertenden Ärzte, Personen, Berufsgruppen. Meinungsfreiheit, unter welche der BGH mit seiner heutigen Entscheidung die Benotung von Lehrern im genannten Fall als zulässig angesehen hat, schützt zwar Werturteile. Aber dann sollten sie auch als solche klar erkennbar bleiben. Und zu trennen von Tatsachenbehauptungen. Die wahr sein müssen, um zulässige Meinungsäusserung zu sein und zu bleiben. Dem Laien sind solche juristischen Feinheiten kaum geläufig und von ihm auch nicht so leicht zu unterscheiden, womit er es bei solchen Portalen und deren Benotungen und Bewertungen zu tun hat.
Wer mit „Ärzte-TÜV“ wirbt, muss der Erwartung objektiver, objektiv transparenter und überprüfbarer Tatsachen der Bewertung Rechnung tragen. Anderenfalls geht der Wert der Meinungsäusserung auch nicht über bloss subjektiv bleibende Benotungen ohne fachlichen Be-WERT-ungsinhalt hinaus. Darüber sollte das Publikum dann auch nicht getäuscht werden, egal ob man es Patienten, Gesundheitsverbraucher oder Kunden nennt.
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