Es wird ein ……Urteil. Im vorliegenden Fall eines zugunsten Gleichbehandlung. Allerdings keines zum Thema Gleichbehandlung der Geschlechter, sondern intraeuropäisch, sozusagen. In Sachen Elterngeld.

Das Sozialgericht Aachen (13. Kammer) hat in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 30.6.2009 entschieden, dass sich die unterschiedliche (und in Belgien ungünstigere) Ausgestaltung des Schutzes werdender Mütter in Belgien und Deutschland bei der Berechnung eines Anspruchs auf Elterngeld für eine belgische Arbeitnehmerin nicht nachteilig auswirken darf. Mit dem Ergebnis, das für die Klägerin konkret eine Nachzahlung von Elterngeld in Höhe von ca. 2.000,00 € bedeutete.
Bei der Klägerin handelte es sich um eine in Belgien wohnende belgische Staatsangehörige, der als Ehefrau eines Deutschen, der in Deutschland beschäftigt ist (sog. „Grenzgänger“), grundsätzlich Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld-gesetzes (BEEG) zusteht. Die Klägerin arbeitete vor der Geburt ihres dritten Kindes als ausgebildete Krankenpflegerin in einem belgischen Krankenhaus. Aufgrund des belgischen „Gesetzes zum Schutz der Schwangeren und der stillenden Mütter“ bestand ca. sieben Monate vor der Geburt für die Klägerin wegen eventuell bestehender gesundheitlicher Gefahren für Mutter und das Kind ein absolutes Beschäftigungsverbot, d.h. sie durfte während dieser Zeit ihren Beruf nicht ausüben. Für in Deutschland tätige Arbeitnehmerinnen hätte in einem vergleichbaren Fall nach dem deutschen Mutterschutzgesetz (MuSchG) ebenfalls ein Beschäftigungsverbot gegolten. Während in diesen Fällen nach deutschem Recht das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate weiter gezahlt wird, erhalten Arbeitnehmerinnen in Belgien lediglich eine Ausgleichszahlung von der Krankenkasse, die geringer als das letzte erzielte Einkommen ist.
Da die Berechnung der Höhe des Elterngeldes grundsätzlich von dem in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommen abhängt, würden – so das Gericht – in Belgien tätige Arbeitnehmerinnen in diesen Fällen gegenüber Arbeitnehmerinnen in Deutschland benachteiligt.
Für eine solche Benachteiligung sei, wie der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausführte, ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Es sei daher europa- und verfassungrechtlich geboten, die Regelungen des Elterngeldes so auszulegen, dass eine entsprechende Benachteiligung vermieden wird. Eine solche Auslegung sei auch möglich. Der deutsche Gesetzgeber habe sich erkennbar von dem Gedanken leiten lassen, ein Absinken des Elterngeldes durch das in den Monaten des Beschäftigungsverbots geringere oder fehlende Erwerbseinkommen zu vermeiden. Diese Intention müsse auch im Falle belgischer Anspruchsberechtigter beachtet werden. Dies sei über eine entsprechende erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG zu erreichen.
Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgeblichen Kalendermonate solche unberücksichtigt, bei denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen ganz oder teilweise weggefallen ist. Der für die Ermittlung der Einkommenshöhe maßgebliche Zeitraum wird in diesen Fällen um die nicht zu berücksichtigenden Monate vor der Geburt des Kindes verschoben. Diese Reglung sei auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.
Quelle : Mitteilung SG Aachen 30.6.2009
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