Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 29. Juni 2010 [Beschluss vom 29. Juni 2010 Az III-3 RBs 120/10 OLG Hamm] entschieden, dass auch
eine bekannte Schauspielerin wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem Monat hinnehmen muss. Die Betroffene war Anfang 2009 mit 146 km/h auf der A2 geblitzt worden, zugelassen war eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Das Amtsgericht Bielefeld hatte die Betroffene zunächst nur zur Zahlung einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt, jedoch von einer Verhängung eines Fahrverbots gegen sie aber abgesehen. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hatte hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt, die dazu führte, dass der Senat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehob und die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer geringeren Geldbuße von nur 100 Euro verurteilte, allerdings nun ein Fahrverbot von einem Monat verhängte.
In den Gründen der Entscheidung wurde dabei ausgeführt, dass das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Es sei der erhebliche Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung, das grob verkehrswidrige Verhalten sowie zu berücksichtigen, inwieweit die Betroffene die Fahrten anderweitig organisieren könne. Die Betroffene müsse zwar erhebliche Strecken zu den Einsatzorten als Schauspielerin zurücklegen, wegen ihres überdurchschnittlichen Einkommens sei, angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung aber, auch eine Anstellung eines Fahrers ohne weiteres zumutbar. Die finanzielle Belastung müsse jeder Verkehrsteilnehmer- so auch die Betroffene – hinnehmen. Das einmonatige Fahrverbot führe nicht zu einer erheblichen Härte.
Quelle : Mitteilung OLG Hamm zum Beschluss vom 29. Juni 2010 (III-3 RBs 120/10 OLG Hamm)

















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