Das Bundesverfassungsgericht hat mit heutigem Beschluss [BVerfG, 1 BvR 1746/10 vom 2.8.2010] – schon wegen des früheren Urteils vom 30. Juli 2008 (vgl. BVerfGE 121, 317 <357 ff.>) vorhersehbar und erwartungsgemäss – die Verfassungsbeschwerde gegen das aufgrund Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 23. Juli 2010 [gegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 8 des bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) vom 23. Juli 2010 (BayGVBl S. 314) ] nicht zur Entscheidung angenommen und damit zugleich auch den Antrag auf Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung erledigt.
Die Entscheidung beruht auf folgenden Gründen: Am 1. August 2010 ist
das durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 23. Juli 2010 in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor.
Die mit Wirkung zum 1. August 2009 geschaffenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.
Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Raucherin und besucht mehrmals wöchentlich Gaststätten. Die Beschwerdeführerin zu 2) betreibt eine Gaststätte und erzielt einen erheblichen Teil ihres Umsatzes durch geschlossene Gesellschaften, die in abgetrennten Räumen stattfinden. Die Beschwerdeführerin zu 3), eine GmbH, betreibt ein „Pilslokal“ mit einer Fläche von weniger als 75 m2 und macht geltend, sie beschäftige nur Raucher und es würden „nur rauchende Gäste eingelassen“.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend machen, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt zu sein, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtgleichen Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Die strikte Neufassung des Rauchverbots verletzt weder die Beschwerdeführerin zu 1) als Raucherin noch die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) als Inhaberinnen von Gaststätten in ihren Grundrechten.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfGE 121, 317 <357 ff.>). Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine Rauchergaststätte einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten. Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten – bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und zwingt daher nicht zu einer Ausnahmeregelung.
Ein striktes Rauchverbot ist auch vor dem Hintergrund, dass es in Bayern nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen aufgrund der bisherigen Regelungen inzwischen eine große Zahl rauchfreier Gaststätten gibt, nicht unverhältnismäßig. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, den Nichtrauchern eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Gaststätten – gerade auch in der getränkegeprägten Kleingastronomie – zu ermöglichen, ohne dass sie sich dabei dem Tabakrauch aussetzen müssen.
Ferner ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der
Landesgesetzgeber durch ein striktes Rauchverbot zugleich einen
konsequenten Schutz sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebt.
Anmerkung:
Das Bundesverfassungsgericht hat angesichts der Entscheidungsgrüne offen gelassen,
1. ob die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil sie vor der Verkündung des angegriffenen Gesetzes im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt erhoben worden ist (vgl. dazu BVerfGE 11, 339 <342>; 68, 143 <150>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010 – 2 BvR 987/10 -, NJW 2010, S. 1586 <1587>; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2010 – 2 BvR 1099/10 -, WM 2010, S. 1160 <1161>).
und
2. ob die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig ist.
Besonders der letztgenannte Punkt dürfte – bei der zu erwartenden, nicht geringen Empörung über diese Entscheidung des BVerfGs seitens der Beschwerdeführer und mancher Raucher – zu denken geben: Denn wer u.a. existenzielle Gründe anführt, verwundert dann doch, wenn er einer solchen Verfassungsbeschwerde nicht die hinreichende Substantiierung widmet.
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Wow, jetzt geht es den Rauchern aber richtig an den Kragen…werde gleich mal einen Tweet auf diesen interessanten Nichtraucherschutzgesetz Post setzen. Du findest den Retweet dann hier
Die Verfechter eines absoluten Rauchverbotes müssten in Anbetracht des allgemein erstrebenswürdigen Gesundheitsschutzes des organisch – irdischen Lebens damit konfrontiert werden, wie sie ihre Mitbewohner des Erdballes durch mineralölbetriebene Fahr- Flug- u Schwimmzeuge sowie vor allem ungefilterten Ölheizungen gefähren. Ob sie bei dieser menschheitverachtenden Umweltsünde nicht mehr Schaden an der Mensch- Tier- und Pflanzenwelt anrichten als die Raucher in den Gaststätten. Dies sollten sie in ihre detailorientierte kleinkarierten Gehirnwindungsabläufe miteinbeziehen. Diese Zeitgenossen sollten einmal in Ihrer von Porzellanphobie geschädigten Hirnsubstanz durchdenken ,wie sie ihren Beitrag in dieser Dimension wirkungsvoll erbringen können. Ebenso würde ich diesen Aposteln intensivst empfehlen, trotz der bereits deutlich erkennbar erlittenen Schädigungen durch das Passivrauchen, zu überlegen, wenn noch möglich, ob die erwähnte Ölschädigung nicht in einer wesentlich höheren Mega – Dimension ihre Gesundheit und Denkfähigkeit beeinträchtigt hat. Zumal müsste auch in Erwägung gezogen werden, wozu sie gezwzungen werden, und wo sie sich durch Wegbleiben schützen können. Ich denke nicht, dass irgendjemand zu einem Besuch einer Rauchergaststätte durch irgendein Gericht, und sei es das Bundesverfassungsgericht , gezwungen werden kann. Hingegen habe ich noch keinen Hebel gefunden, um mich dieser sicherlich vermeidbaren Ölbelastung zu erwehren. Wenn ich diesen finden sollte, werde ich erbarmungslos zurückschlagen. Immernoch lebe ich in der Hoffnung, dass sich unsere Wissenschaftler, der seit Jahrzehnten sträflich vernachlässigten Wasserstofftechnologie gegen die geld -u. raffgiergesteuerten Kapitalkonzerne und deren Eigner durchsetzen können. Aber solange die Lobby dieser Volksminderheit dem Bundes u. den Landtagen die Gesetzesformulierungen diktieren wird sich hieran nichts ändern. Widerspenstige Abgeordnete verschwinden kurzerhand von den Wahllisten.
Aber nicht nur in den diktatur- u. korruptionsgeschädigten Ländern wehren sich die Völker, sondern auch in den USA gehen arbeitswillige Menschen auf die Straße ,um sich gegen die Geld- u. Finanzkrake des Kapitalismus zu erwehren. Es bleibt nur zu hoffen, dass bis 2014 nichts explodiert, wo die lt. Panorama “äußerst fleißigen” EU – Abgeordneten eine Finanztransaktionssteuer einführen wollen. Auch lt. Panorama ist es außerdem eine dimenslose Schande für den deutschen Bundestag , dass viele, zuviele befragte Abgeordnete g a r n i c h t w i s s e n , worüber sie abstimmen. So etwas hätte man in früheren Jahren im Bilderkalender veröffentlicht und sollte zur Pflichtlektüre in den Schulen eingeführt werden..