SG Detmold: Gleitsichtbrille stellt Sonderbedarf nach dem SGB II dar

Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille sind nach Auffassung des SG Detmold (Urteil vom 11.01.2011 – S 21 AS 926/10) als unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Mehrbedarf vom Grundsicherungsträger zu übernehmen.
Dies folge für die Zeit vor dem 03.06.2010 unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Die vom BVerfG geforderte atypische Bedarfslage erkläre sich hier aus der besonderen Lebenssituation des an Diabetes mellitus erkrankten Leistungsempfängers. Dieser könne sein durch das Grundgesetz garantiertes Existenzminimum durch die pauschaliert erbrachten Leistungen nach dem SGB II nicht mehr sicherstellen. Er könne  insbesondere die Kosten für die Anschaffung der Sehhilfe wegen des bereits gesundheitsbedingt erheblichen Bedarfs nicht aus der Regelleistung an- oder einsparen. Betrachte  man den atypischen Bedarf nur nach Gegenständen getrennt, so könnte es sein, dass überhaupt kein Mehrbedarf im Sinne des Urteils des BVerfG entstünde, wenn jeder Einzelposten nur einmal im Bewilligungszeitraum benötigt würde. Eine solche Sichtweise werde der Entscheidung des BVerfG nicht gerecht. Der Gesetzgeber solle hierdurch vielmehr veranlasst werden, dafür Sorge zu tragen, dass in besonderen Härtefällen das Existenzminimum von Menschen, die regelmäßig mehr Leistungen benötigen, als sich aus dem statistischen Mittel ergibt, im untersten Netz der sozialen Absicherung ausreichend aufgefangen werden.

Quelle: SG Detmold Urteil vom 11.01.2011 – S 21 AS 926/10 -

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