LAG: Kündigung wegen Eheschliessung mit einer chinesischen Staatsangehörigen?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit einem soeben am 11.8.2011 veröffentlichtem Urteil vom 22.06.2011 – 3 Sa 95/11 über die Frage entschieden, ob eine Kündigung  gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstosse, wenn sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen werde. Dem Urteil des LAG Schleswig-Holstein liegt ein Sachverhalt zugrunde, der – so scheint es bei   Lektüre der bis zur Kündigung reichenden Vorgeschichte   – kaum absurder sein könnte mit Blick auf das Arbeitgeberverhalten. Das LAG entschied, die Kündigung halte nicht das notwendige „ethische Minimum“ ein und sei sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber jahrelang die langjährige Beziehung zu einer in China lebenden Chinesin nicht als sicherheitsrelevant einordne , den Leiharbeitnehmer dann in Kenntnis der Hochzeit abwerbe und ihm kurz darauf kündige, obwohl sich nichts verändert habe.

Der 47-jährige Kläger ist Ingenieur und war seit Mai 2006 als Leiharbeitnehmer bei der auch die Bundeswehr beliefernden Arbeitgeberin eingesetzt. Seit 2007 fuhr er regelmäßig nach China zu seiner dort lebenden heutigen Ehefrau. Sie hat die chinesische Staatsangehörigkeit. Vorher kontaktierte er jedes Mal die Sicherheitsbeauftragte, die zu keinem Zeitpunkt Bedenken äußerte. Ende 2009 bot die Arbeitgeberin ihm eine direkte Festanstellung an. Angesichts der für Dezember 2009 in China geplanten Hochzeit einigte man sich auf den Beginn der Festanstellung ab 01.02.2010. Schon am 05.03.2010 stellte die Arbeitgeberin den abgeworbenen Ingenieur unvermittelt frei. Begründung: Er sei durch seine Ehefrau und die familiären Beziehungen zu China ein Sicherheitsrisiko. Kurz danach nahm sie eine Neueinstellung als Ersatz für den Kläger vor. Dem Betriebsrat gelang es in der Folgezeit nicht, die Freistellung rückgängig zu machen und die Kündigung zu verhindern. Im Juni, rechtzeitig bevor das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kam die Kündigung, gegenüber dem Betriebsrat nunmehr gestützt auf „betriebsbedingte Gründe“.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, da  keine Gesetzesverstöße vorlägen. Die Arbeitgeberin habe subjektiv an Befürchtungen einer möglichen Industriespionage angeknüpft. Das reiche als Rechtfertigung für diese Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht beurteilte das nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts und des wahren Kündigungsgrunds anders. Die Kündigung sei treu- und sittenwidrig. Die Arbeitgeberin habe unter Verletzung des Grundrechtes der Eheschließungsfreiheit ihr Kündigungsrecht für eine willkürliche Vorgehensweise missbraucht. Weil sie den Kläger in Kenntnis der familiären Bedingungen gezielt abgeworben habe und sich in Bezug auf seinen Arbeitsplatz und seine Tätigkeit nichts geändert habe, sei die plötzliche Einordnung als Sicherheitsrisiko, für die keine konkreten Fakten genannt wurden, willkürlich. Der Kläger sei nur durch eine andere Arbeitskraft ausgetauscht worden. Der Kündigungsentschluss habe schon bei der Freistellung bestanden, was der Betriebsrat auch bestätigt habe. Der angeführte betriebsbedingte Kündigungsgrund sei daher nur vorgeschoben. Die Kündigung verstoße gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“. Die Beklagte habe den Kläger willkürlich zu ihrem Spielball gemacht.
Das Arbeitsverhältnis ist schließlich vor dem Landesarbeitsgericht auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung von sieben Monatsgehältern aufgelöst worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Quelle: PM LAG SH 11.8.2011 zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 22.06.2011 – 3 Sa 95/11

Bildquelle: (C) Liz Collet

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