BSG: Erhellende Entscheidung bei Grundsicherung nach Stromkostenrückerstattung?

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 23. August 2011 nach mündlicher Verhandlung über mehrere Revisionen aus dem Themenkreis Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden, darunter in einem Verfahren [B 14 AS 186/10 R - H.R. ./. Landkreis Oberhavel] über die zwischen den Beteiligten streitige Berücksichtigung einer Erstattung von Stromkosten als Einkommen iR des SGB II. Dem Verfahren liegt folgender Fall zugrunde:

Die 1978 geborene Klägerin wohnt zusammen mit ihrer Mutter, [die die Klägerin und Revisionsbeklagte des weiteren Revisionsverfahrens B 14 AS 185/10 R ist], in einer Dreizimmerwohnung in Oranienburg. Sie bezieht seit dem 1.1.2005 ununterbrochen Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II.

Am 15.5.2007 reichte die Klägerin die Stromabrechnung für das Jahr 2006 beim Beklagten ein, aus der sich für die Klägerin und ihre Mutter ein Guthaben von insgesamt 164,35 Euro ergab, das bereits am 23.2.2007 ausgezahlt worden war. Der Beklagte hob daraufhin den Leistungsbescheid für die laufende Bewilligungsperiode teilweise auf und rechnete das Guthaben aus der Stromabrechnung in Höhe von 82,17 Euro als Einkommen an. Zugleich forderte er von der Klägerin einen Betrag von 82,17 Euro zurück. Auf den Widerspruch der Klägerin minderte er die Rückforderung auf 52,17 Euro.

Auf die dagegen gerichtete Anfechtungsklage hielt das SG [SG Neuruppin - S 18 AS 1064/09 WA -] eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen wegen der Stromkostenerstattung nicht für gegeben, weil der Erstattungsbetrag aus einer periodischen Stromkostenabrechnung resultiere. Für diese würden aber vorherige eigene Vorauszahlungen des Hilfebedürftigen aus Mitteln der Grundsicherung geleistet. Eigene Leistungen des Hilfebedürftigen aber könnten nicht später bei Errechnung der Stromkostenerstattung als Einkommen qualifiziert werden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung einer Sonderregelung zu den Betriebskosten in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II deutlich gemacht, dass sonstige Rückzahlungen von Energiekosten weiterhin als Einkommen zu berücksichtigen seien. Das SGB II sehe kein “Belohnungssystem” dergestalt vor, dass Erstattungen von zuvor vom Hilfeempfänger an Dritte geleistete Zahlungen im Ergebnis privilegiert würden. Mit seinem auf Energiesparen ausgerichteten Verhalten entspreche ein Leistungsempfänger lediglich den Vorgaben des SGB II.

Quelle: Terminmitteilung BSG 17.8.2011 zu BSG -B 14 AS 186/10 R – H.R. ./. Landkreis Oberhavel; Vorinstanz: SG Neuruppin – S 18 AS 1064/09 WA -

Bildquelle (C) Liz Collet, RFL/RM auf Anfrage

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