BGH: Zur Rückerstattung von Zahlungen bei (zT) bereits vom BGH festgestellter Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln von Gasversorgungsunternehmen

Neben einem in einem heutigen Post vorweg berichteten Verfahren des BGH um ZAHLUNGSansprüche des Gasversorgungsunternehmes nach Rüge der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln stehen weitere Verfahren zum Themenkreis beim BGH zur Verhandlung an: In einer Reihe von Revisionsverfahren verhandelt der BGH am 14. Dezember 2011 Ansprüche im Zusammenhang mit der Preisgestaltung von Gasversorgungsunternehmen mit als unwirksam gerügten Preisanpassungsklauseln. In den zur Verhandlung anstehenden Verfahren verlangen die Kläger von der jeweiligen Beklagten, insgesamt handelt es sich um drei regionale Gasversorgungsunternehmen, aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen die Rückerstattung geleisteter Zahlungen.

Hierbei sind in den verschiedenen Fällen der einzelnen Kläger Widersprüche zu den Preisanpassungen entweder nie oder zunächst nicht erfolgt, Zahlungen daher vorbehaltlos oder zT unter Vorbehalt der Rückforderung nach Kenntnis der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln vorgenommen worden.

I.

Die Kläger bezogen jeweils aufgrund eines Sonderkundenvertrages Gas von den Beklagten. Die Verträge waren teilweise bereits in den 1980er Jahren geschlossen worden. Die Beklagten erhöhten in der Vergangenheit wiederholt die Arbeitspreise, mit welchen der Gasverbrauch abgerechnet wird, auf der Grundlage einer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksamen Gaspreisanpassungsklausel (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2004 – VIII ZR 274/06, Pressemitteilung 234/200, welches die Beklagte in den Verfahren VIII ZR 6/11, 15/11, 18/11, 26/11, 27/11 und 28/11 betrifft). Die Kläger zahlten die geforderten erhöhten Entgelte.

1.

In dem Verfahren VIII ZR 60/11 begehren die Kläger, die den Preiserhöhungen nie widersprochen haben, ausgehend von dem Ende 2005 geltenden Arbeitspreis die Rückzahlung der aufgrund der Preiserhöhungen gezahlten Beträge für die Jahre 2006 bis 2009. Sie berufen sich dabei auf einen im November 2005 in der lokalen Presse erschienenen Artikel, in welchem der damalige Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Aussage zitiert wurde, dass Kunden, die keine Rechtsmittel eingelegt hätten, keinen Rechtsanspruch verlören und es keinen Unterschied zwischen Kunden, die Vorbehaltszahlungen mitgeteilt hätten, und denjenigen, die dies nicht getan hätten, geben werde.

2.

Auch im Verfahren VIII ZR 28/11 widersprach der Kläger den Preiserhöhungen nie und begehrt unter Zugrundelegung des Ende 2005 geltenden Arbeitspreises Rückzahlung für die Jahre 2006 bis 2009.

3.

Im Verfahren VIII ZR 15/11 widersprach der Kläger im Januar 2006 den Preiserhöhungen und stellte seine Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung. Er begehrt nun die Rückzahlung der in den Jahren 2006 bis 2009 gezahlten Erhöhungsbeträge, wobei er seiner Anspruchsberechnung den Ende 2004 geltenden Arbeitspreis zugrunde legt.

4.

In den Verfahren VIII ZR 6/11, 18/11, 26/11 und 27/11 widersprachen die Kläger den Preisanpassungen zu verschiedenen Zeitpunkten und stellten fortan ihre Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung. Ihren für unterschiedliche Zeiträume geltend gemachten Rückforderungsansprüchen legen sie dabei die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Arbeitspreise zugrunde.

5.

Im Verfahren VIII ZR 113/11 widersprach der Kläger den Preiserhöhungen nie, er wechselte im Oktober 2008 zu einem anderen Gasanbieter. Erstmals im Februar 2009 wandte er sich gegen die Preiserhöhungen und begehrte die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge auf der Basis des bei Vertragsschluss im Jahre 1981 geltenden Arbeitspreises.

II.

Die Klagen haben in der Berufungsinstanz überwiegend Erfolg gehabt. Die Berufungsgerichte haben zur Begründung ihrer Entscheidungen, soweit für die Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ) zu, denn die Zahlungen auf die Erhöhungen des Arbeitspreises seien mangels Preisanpassungsrechts der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt. Weder sei es durch die widerspruchslose Hinnahme der Preiserhöhungen und der darauf basierenden Jahresabrechnungen zu einer konkludenten Vereinbarung eines neuen Preises gekommen noch ergebe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht der jeweiligen Beklagten. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB  berufen. Der Rückzahlungsanspruch sei zudem nicht verwirkt.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.

 § 812 BGB: Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …

 § 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

BGH VIII ZR 6/11 ; Vorinstanzen: AG Euskirchen – Urteil vom 09. März 2010 – 17 C 840/09 : LG Bonn – Urteil vom 08. Dezember 2010 – 5 S 89/10

BGH VIII ZR 15/11 ; Vorinstanzen: AG Euskirchen – Urteil vom 09. März 2010 – 17 C 1109/09; LG Bonn- Urteil vom 08. Dezember 2010 – 5 S 116/10

BGH VIII ZR 18/11 ; Vorinstanzen: AG Euskirchen – Urteil vom 09. März 2010 – 17 C 983/09; LG Bonn – Urteil vom 08. Dezember 2010 – 5 S 95/10

BGH VIII ZR 26/11 ; Vorinstanzen: AG Euskirchen – Urteil vom 23. April 2010 – 17 C 1007/09; LG Bonn – Urteil vom 15. Dezember 2010 – 5 S 158/10

BGH VIII ZR 27/11 ; Vorinstanzen: AG Euskirchen – Urteil vom 30. März 2010 – 17 C 1088/09; LG Bonn – Urteil vom 15. Dezember 2010 – 5 S 128/10

BGH VIII ZR 28/11 ; Vorinstanzen: AG Euskirchen – Urteil vom 09. März 2010 – 17 C 851/09; LG Bonn – Urteil vom 15. Dezember 2010 – 5 S 86/10

BGH VIII ZR 60/11 ; Vorinstanzen: AG Gummersbach – Urteil vom 05. Juli 2010 – 16 C 234/09; LG Köln – Urteil vom 05. Januar 2011 – 9 S 187/10

BGH VIII ZR 113/11 ; Vorinstanzen: AG Wipperfürth – Urteil vom 12. Januar 2010 – 1 C 251/09; LG Köln – Urteil vom 16. März 2011 – 10 S 66/10

Quelle: PM BGH 16.11.2011

Bildquelle: (C) Liz Collet

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