Oder genauer gesagt: Was da unter Preis unter den Hammer kam, könnte nun zum – nein nicht Teppich-, sondern zum Klopfen des Gerichtshammers führen. Eine der viel zu seltenen märchenhaften Geschichten. Eine amüsante und interessant werdende sagenhafte Geschichte, in der sich die Wege des Abend- und des Morgenlandes kreuzen und wohl kaum ausgerechnet in der Tucher- und Fuggerstadt am dortigen Gerichtshof ihren endgültigen Abschluss finden dürften. Wenn nicht ein (wohl eher nicht zu erwartender) Vergleich uns den Spass des Fortgangs bis zum OLG München nehmen sollte….
Ach, an solchen Gerichtsgeschichten könnte man soooooo wunderschön weiterweben….
Wirklich ein Hammer – was passiert, wenn der teuerste Teppich der Welt unter Preis unter den Hammer kommt: Da erbt [Quelle: BR 7.12.2011] eine Frau vor einigen Jahren einen Teppich, der ursprünglich einmal dem Münchner Teppichhändler Herbert Steinhausen gehörte. Nicht so recht wissend, was der Teppich wohl wert sein mag, fragt sie im Oktober 2009 einen Gutachter um Rat. Dieser Sachverständige, ein Augsburger Auktionator, begutachtete den Teppich bei ihr. Danach wechselte der nicht fliegende Teppich, flugs bei einer Auktion, angesetzt bei 900 Euro, für 19.000 Euro den Besitzer. So weit so gut, wird sich die darüber wohl anfangs nicht unglückliche Erbin gefreut haben. Bis sie nicht mehr auf dem Teppichgewebe sitzend und schon gar nicht auf ihm und arabischen Märchen-Höhenflügen unterwegs im April 2010 aus allen Wolken fiel: Da nämlich sah sie in einer Sendung des Bayerischen Fernsehens, dass der einst ererbte Teppich für sage und schreibe sagenhafte 7,2 Millionen Euro erneut den Besitzer gewechselt hatte. Ein Unbekannter hatte nämlich beim Londoner Auktionshaus Christie’s diese unvorstellbare Millionensumme bezahlt und damit dem nun in märchenhafte Höhenflüge gelupften Teppich den Titel “Teuerster Teppich der Welt” eingebracht.
Die Dame klagte gegen den Gutachter und Inhaber eines Augsburger Auktionshauses , der ihren Teppich ursprünglich auf 900 Euro geschätzt hatte mit dem Vorwurf, er habe den eigentlichen Wert des Kunstwerks verkannt und dem Ziel, ihn beim Landgericht Augsburg für seine Fehleinschätzung für einen Teil des entgangenen Gewinns zunächst mit rund 350.000 Euro in Haftung zu nehmen. Der im 17. Jahrhundert in der iranischen Provinz Kerman gefertigte Teppich, 3,39 mal 1,53 Meter groß, gelangte über einen Hamburger Teppichhändler ins Auktionshaus Christie’s, wo man es auf mehrere Hunderttausend Pfund geschätzt hatte. In der Auktion und mit den Geboten der Interessenten schraubte sich der Autkionspreis schliesslich bis zu der Summe von 7,2 Millionen Euro. Die Klägerin ist nun der Meinung, der Augsburger Auktionator hätte den Wert erkennen müssen, weil es dieser Teppich sogar in einem Buch abgebildet sei, wonach er sich einst im Besitz der Comtesse de Béhague (1870-1939) befand. Nun wird sich das Landgericht Augsburg mit der Frage befassen müssen, ob ein Auktionator für eine solche Fehleinschätzung überhaupt haftbar gemacht werden kann. Der Rechtsstreit wird zwar nicht wie 1784/1785 erneut zu Weberunruhen führen oder gar in einem Weberaufstand wie am 29. Januar 1794 gipfeln oder gar zu einer erneuten Schlacht im Lechfeld. Dessen Hintergrund war bekanntlich die seinerzeit aufkommende Textilindustrie mit ihren Kattunmanufakturen, die das Weberhandwerk bedrohten. Zu denen auch Johann Heinrich Schüle 1771 mit seiner Schüleschen Kattunfabrik in Augsburg als erster Fabrik auf dem europäischen Kontinent gehörte.
Das Verfahren dürfte – gleich mit welchem Ausgang beim Landgericht der Fugger- , Tucher- und historisch einer der bedeutendsten Städte des Handels in Augsburg – kaum in der ersten Instanz beendet werden. Es hat – abgesehen von der mit Augenzwinkern auch auf die historische Bedeutung der Stadt für Handel, Handelsbräuche und damit auch Verkehrsbräuche des Handels und der dafür berufenen Sachverständigen und Experten interessante Note – einige interessante rechtliche Aspekte. Über Rolle und Kompetenz von sog. Sachverständigen, ihre Wahl und Auswahl, seien sie als Gutachter für Gerichtsverfahren involviert oder eben….. ausserhalb. Wie vor und für die Bestimmung von Werten und Bewertungen von Wertgegenständen. Beispielsweise.
Nach Argumentation des beklagten Auktionators sage der erzielte Preis nichts über den Wert des Teppichs aus, auch der Verband der Deutschen Auktionatoren sehe kein vorwerfbares Verhalten.
Quelle: BR 7.12.2011
Bildquelle: (C) Liz Collet














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