Das BSG hat zu dem hier und dort vorab berichteten Fall des “saarländischen Weges im Umgang mit vergleichsunwilligem Kläger” Recht gesprochen. Trefflich in jedem Wortsinne. Und mit unübersehbaren Hinweisen auf die in der Vorinstanz unzutreffenden rechtlichen Ansichten und auf die nicht erledigten Hausaufgaben des Gerichts. Die Revision des Klägers führte daher zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das BSG führte dazu aus:
- Streitgegenstand ist die Frage, ob dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen. Bei einem Streit um höhere Leistungen sind alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.
- Dies gilt auch, soweit eine vorläufige Bewilligung im Streit steht und höhere vorläufige Leistungen geltend gemacht werden. Im Streit sind auch die Kosten der Unterkunft und Heizung, ohne dass die Vorinstanzen hierzu Feststellungen getroffen haben. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes wäre zwar nach der damaligen Rechtslage zulässig gewesen. Es bedarf aber hierfür einer eindeutigen und ausdrücklichen Erklärung, an der es vorliegend fehlt.
- Die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht dadurch unzulässig geworden, dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 12.2.2009 nicht auf Vergleichsgespräche eingelassen und erklärt hat, er werde keinen Vergleich mit dem Beklagten schließen. Niemand ist verpflichtet, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen und es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein Beteiligter verpflichtet ist, in Vergleichsgespräche einzutreten, andernfalls das Rechtsschutzinteresse entfiele. Der Kläger durfte folglich auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen.
- Ob dem Kläger höhere vorläufige Leistungen nach dem SGB II zustehen, vermochte der Senat ebenfalls nicht abschließend zu beurteilen, da es an Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs auf Alg II fehlt. Insoweit wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu beachten haben, dass die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger im Jahr 2009 rückwirkend Alg für den Zeitraum vom 15.3. bis 12.6.2007 bewilligt hat:
a) Durch die Leistung des nachrangig verpflichteten Beklagten gilt – soweit ein Erstattungsanspruch besteht – der Anspruch des Klägers auf Alg in Höhe der vom Beklagten erbrachten Leistung als erfüllt.
b) Nur für den Fall, dass der Leistungsanspruch nach dem SGB III niedriger als der Bedarf nach dem SGB II wäre, käme insoweit noch ein aufstockender Anspruch nach dem SGB II in Betracht.
Dazu hat das Berufungsgericht aber keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen.
- Das LSG ist schließlich unzutreffend davon ausgegangen,
a) dass die nach Antragstellung zugeflossene Einkommenssteuererstattung Einkommen ist und auf das Alg II anzurechnen ist. Denn die Zahlung ist nicht während des Alg II-Bezugs zugeflossen. Zwar bleibt der Bewilligungsbescheid des Beklagten trotz der nachträglichen Bewilligung von Alg als Versicherungsleistung gültig, jedoch wurde mit den auf der Grundlage dieses Bescheides bewirkten Zahlungen nach der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X der Alg-Anspruch des Klägers erfüllt.
b) Die Zahlungen sind als rechtmäßige Zahlungen vom Alg als Versicherungsleistung anzusehen. Hieraus folgt, dass es sich bei der Einkommenserstattung im Zeitraum ab 13.6.2006 um Vermögen handelte.
c) Etwas anderes kann insoweit nur gelten, wenn sich für den vorhergehenden Zeitraum ein Anspruch auf aufstockendes Alg II ergeben sollte.
Bundessozialgericht – B 4 AS 203/10 R ; Vorinstanzen : SG für das Saarland – S 13 AS 586/07 ; LSG für das Saarland – L 9 AS 5/09 ;
Quelle: Terminbericht BSG
Anmerkung: Ob er im Ergebnis auch inhaltlich das Urteil im zweiten Schritt bekommen wird, mit dem er Recht bekommen wollte, bleibt nun für den Kläger abzuwarten, wenn die erforderlichen weiteren Feststellungen in der Instanz, an die zurückverwiesen wurde, getroffen sein werden. Aber das Recht, sich nicht zu einem Vergleich zwingen zu lassen, anderenfalls keine Entscheidung in der Sache selbst mit der Ausrede fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und mangelnder Zulässigkeit zu erlangen, hat er durchgesetzt. Zu Recht.














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