Das BVerwG – und ein bisschen TFT ……..Tit For Tat

© Liz Collet

Es mag manchen geben, der es anders sieht als das Bundesverwaltungsgericht. Je nachdem, wer mit wem und wo und wann. Und in welcher ….. Situation und Umgebung und nach zwischen den Beteiligten geltenden Regeln – Spielregeln und rechtlichen Regelungen. Und je nachdem hat es dann auch seinen Grund, warum sich das Bundesverwaltungsgericht damit eben befassen muss. Das nun entschieden hat, dass gewisse entwürdigende Spielchen und Behandlungen entgegen den Behauptungen, dass es sich um einen Spass gehandelt habe, eben keiner seien. Jedenfalls dann nicht, wenn keine besonderen Umstände dafür sprechen. Beim Fesseln mit Klebeband an Fuß- und Handgelenken und weiteren entwürdigenden Behandlungen, über die es am 1. Februar 2012 zu entscheiden hatte. Und – wenn man es bei Lichte und mit Recht betrachtet – ganz im Sinne von TFT ….. “Tit For Tat”.

Mit der Konsequenz der Degradierung von zwei Unteroffizieren wegen Misshandlung eines Untergebenen. Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat durch Urteil vom 1. Februar 2012 zwei Unteroffiziere der Marine in einen Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt, weil sie gemeinsam einen Untergebenen misshandelt haben.

Die beiden Unteroffiziere (Dienstgrade Maat bzw. Obermaat d.R.) hatten auf einem Schiff der Marine einen ihnen unterstellten Hauptgefreiten mit Klebeband an Fuß- und Handgelenken gefesselt, anschließend mit einem Schlauch nassgespritzt, wobei sie das kalte Wasser auch in die geöffnete Hose laufen ließen, und ihn dann auf dem Musterungsplatz hinter angetretenen Soldaten so aufgestellt, dass sein Zustand erst bei deren Wegtreten auffiel.

Das Truppendienstgericht hatte gegen die beiden Soldaten ein vierjähriges Beförderungsverbot und eine vierjährige Kürzung der Bezüge um ein Zehntel verhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungen der beiden Soldaten zurückgewiesen und auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft beide in einen Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, in Fällen einer entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen durch einen Vorgesetzten eine Dienstgradherabsetzung auszusprechen und zwar regelmäßig um mehrere Dienstgrade, bei Soldaten auf Zeit bis in einen Mannschaftsdienstgrad. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Maßnahme gerechtfertigt hätten, vermochte der Senat nicht zu erkennen; insbesondere der Annahme der verurteilten Soldaten, es habe sich dabei um einen “Spaß” gehandelt, maß er kein solches Gewicht bei.

BVerwG 2 WD 1.11 – Urteil vom 1. Februar 2012

Vorinstanz:
TDG Nord, N 8 VL 1/10 und 2/10 – Urteil vom 18. November 2010 -

Quelle: PM BVerwG 2.2.2012

Bildquelle:  © Liz Collet

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