Lehrerin will nur ab 17:30 h arbeiten

ArbeitsgerichtRechtsmittel

Arbeitsgericht © Liz Collet

©lick!

Sehen Sie es mir nach, aber es gibt Fälle, da fällt mir als erstes ein: Ui, hoffentlich lehnt sie die zuständigen Richter des Arbeitsgerichts, bei welchem nun der Kammertermin stattfindet, nicht gleich wegen Besorgnis der Befangenheit ab! Bei denen sich die Frage stellt, wie weit muss die behindertengerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes jener Lehrerin denn gehen, die erst ab 17:30 h arbeiten will? Kann. Wie sie und ihr Arzt im Zusammenhang mit ihrem Wohlbefinden befinden. Das Arbeitsgericht hat nämlich für 12:00 mittags, hiiiiigh noooon, sozusagen, terminiert. – Ist das nicht schon eine fiese subtile Schikane und Vorwegnahme der Entscheidung, wenn jemand doch erst late noon behindertengerecht aktiv wird…….?
Und ich darf gar nicht anfangen, darüber nachzudenken, ob und unter welchen zeitlichen Terminierungen ein Sachverständiger im Falle des Falles der ausreichend substantiierten Tatsachen und Beweisantritts für die vorgetragenen Tatsachen bei Entscheidungserheblichkeit den etwaigen Gutachtenstermin anberaumen müsste. Vor 17:30 Uhr, damit er beurteilen kann, warum sie da noch nicht…. und nach 17:30 Uhr, um sie dann zur Leistungsform auflaufenden Kondition beurteilen zu können? Und welche verfahrensleitenden Hinweise müsste ein Gericht dem Sachverständigen im Beweisbeschluss dann erteilen? Und der Sachverständige auch einhalten, damit nicht daraus dem Richter, bzw der Kammer und /oder dem Sachverständigen erneut und ein weiterer Grund für die Besorgnis der Befangenheit um den Hals gezwirbelt werden könnte….? Vermutlich erledigt sich das alles aber dann doch wieder ganz anders. Parteien und Gerichte sind ja bei solchen Verfahren leiiider oft viel zu entscheidungsschüchtern und sabotieren die Stillung unserer Lust und juristischen Neugier am rechtlichen, beweisrechtlichen und sonstigen Fort- und Ausgang solcher Rechtsfragen durch Vergleichsabschlüsse. Dabei wäre es wirklich mal interessant, zu erfahren, wie weit muss bei der Arbeitszeit den chronobiologischen, etwaigen Behinderungen angepasst der Arbeitsplatz um – oder ausgestaltet werden. Ein Schrecken für jeden Arbeitgeber, wenn das Schule machen würde (sorry, DAS Wortspiel rutschte mir ganz unbeabsichtigt hier herein, eeeehrlich!) Und damit den Befürwortern flexibler chronobiologischer Leistungskurven Vorschub geleistet würde. Man denke sich nur mal aus, nach einem zugunsten einer solchen Behinderung und betroffenem Arbeitnehmer fallenden Urteil käme Hinz und Kunz als Arbeitnehmer auf die Idee, Gleichbehandlung als nichtbehinderter mit behinderten Arbeitnehmern einzufordern. Nach dem Motto: Probieren kann man’s ja mal….?

Also : Wie weit muss “behindertengerecht” gestaltet werden?

Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf streiten eine Lehrerin des Weiterbildungskollegs Mönchengladbach und das Land Nordrhein-Westfalen darüber, ob die Lehrerin einen Anspruch darauf hat, nur noch nachmittags  ab 17.30 Uhr eingesetzt zu werden.

Sie beruft sich hierbei auf eine Empfehlung ihres behandelnden Arztes und ist der Auffassung, das Land sei verpflichtet, sie „behindertengerecht“, also nur in den Abendstunden zu beschäftigen.

Das Land Nordrhein-Westfalen ist hingegen der Auffassung, eine bloße Empfehlung des Arztes sei nicht zwingend zu befolgen. Der geforderte Nachweis der medizinischen Notwendigkeit eines ausschließlichen Einsatzes in den Abendstunden sei von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus fänden in den Abendstunden nicht so viele Kurse statt, dass man die Klägerin allein in diesem Zeitraum ausreichend beschäftigen könnte. Außerdem wäre dann ein Fachlehrerwechsel erforderlich, der den Teilnehmern der Kurse nicht zuzumuten sei.

Über das Verfahren ist bereits berichtet worden (WZ-online, 20.02.2012).

Der Kammertermin findet am 12.03.2012, 12.00 Uhr in Saal 007 statt.
Hey, nun, wie das wohl ausgeht. Um “high noon” für late noon teacher? Stay tuned – we’ll, too. (Und eine Schnute ziehen, wenn hier ein Vergleich geschlossen wird……..in die Prozess-Phase der Beweiserhebung, würde ich mal einschätzen, wird es – leider – eh nicht kommen. Soviel Vergnügen wird uns die Kammer nicht bereiten, wie das beweisrechtlich und sachverständig ausgehen würde…..*seufz* )

Aber mal jenseits der scherzhaften Didaktik, die dem Anspruch dieser oder anderer Kläger (oder sonst hier berichteter Verfahren) keineswegs die Ernsthaftigkeit oder – erst recht subjektive -  Bedeutung absprechen will: Natürlich sollte bei Vorliegen entsprechender medizinischer und anderer rechtlicher Voraussetzungen ein behindertengerechter Arbeitsplatz dem Grundsatz nach möglich sein. Grundsätzlich. Ob das hier zutrifft, zB auch unter Berücksichtung des konkreten Schultyps und dessen ohnehin zeitlichen Gegebenheiten des Unterrichts einerseits und der Art der Erkrankung oder Behinderung der Lehrerin, ihrer Fächer, etc. andererseits, bei der in der Presse u.a. von “multiplem Krankheitsbild” die Rede ist,  wird man nicht allein den teils tendenziös anmutenden Presseberichten darüber hinsichtlich des Sachverhalts entnehmen können. Es wäre also durchaus ernsthaft interessant, welches Ergebnis der Kammertermin bringt.

Kleines Bonmot ? Kein Fall von subtiler Altersdiskriminierung, aber amüsant, please click hier auf screenshot der Pressemitteilung ;-)

[Ein bisschen Spass liefert das ArbG also doch ......Merci ;-) ]

click!

Arbeitsgericht Düsseldorf, Az 12 Ca 6897/11
Quelle: PM Arbeitsgericht Düsseldorf 22.2.2012

Bildquelle: Arbeitsgericht © Liz Collet

PS: Wenn Sie in meinen Posts Tippfehler finden,
bitte auch freuen und sie einfach behalten ;-)

Über Liz

Photographer, Author, Foodstylist, Jurist
Dieser Beitrag wurde unter Arbeitsrecht, Kommentar, Law Art, LAWun[d]ARTs, Prozesse, Sozial- und Sozialversicherungsrecht, Terminhinweise, Verfahrensrecht, Vertragsgestaltung, Vertragsrecht, Zeit abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Antworten zu Lehrerin will nur ab 17:30 h arbeiten

  1. Wolf J. Reuter schreibt:

    Also: Erst ab 17:30 arbeiten…ich auch…gehe mal meine Mitgesellschafter verklagen. Die Richterin, die so einen Fall auf 12 terminiert und ggf. auch noch die Klägerin persönlich lädt, ist ja klar befangen. Was für ein skandalöser Umgang der Justiz mit Menschen, deren Rechte ohnehin mit Füßen getreten werden. Wie Lehrer. Ich bin entsetzt. Da hilft nur Schokoladenpudding…

  2. Pingback: Einmal Schnute ziehen – och, Dü’dorf! | Jus@Publicum

  3. Pingback: Nobody is perfect | Jus@Publicum

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Log Out / Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Log Out / Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Log Out / Ändern )

Verbinde mit %s