Es gibt Berufe oder Tätigkeiten, bei denen man vor allem eine angenehme, freundliche und kompetente Stimme und dazugehörigen Mitarbeiter zu schätzen weiss. Manchmal werden aber andere Kriterien bei der Bewerbung offenbar bevorzugt. Und so kommt es, dass beim BAG über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche aufgrund einer behaupteten Diskriminierung im Zuge des Bewerbungsverfahrens gestritten wird:
Die Beklagte schaltete im zu entscheidenden Fall des folgenden Revisionsverfahrens ua. eine Zeitungsanzeige, in der sie für ihr junges Team Call-Center-Agents zwischen 18 und 35 Jahren suchte. Hierauf bewarb sich die damals 41 Jahre alte Klägerin. Ihr wurde am 19. November 2007 telefonisch abgesagt. Mit Poststempel vom 21. November 2007 erhielt sie ihre Bewerbungsunterlagen zurück einschließlich einer handschriftlichen Notiz, dass alle Plätze belegt seien. Tatsächlich stellte die Beklagte statt der Klägerin am 19. November 2007 zwei 1985 bzw. 1987 geborene Frauen ein. Ohne vorherige Geltendmachung gegenüber der Beklagten hat die Klägerin am 29. Januar 2008 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie diskriminiert worden sei:
- Aufgrund der diskriminierenden Stellenausschreibung werde eine Benachteiligung wegen des Alters vermutet.
- Das Versäumen der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG sei unschädlich, da diese Vorschrift gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoße.
Die Beklagte meint dagegen, dass die Klägerin nicht diskriminiert worden sei,
- da die freien Arbeitsplätze bei Eingang der Bewerbung der Klägerin bereits vergeben gewesen seien.
- Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sei mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens eine Frage zur Vereinbarkeit von Geltendmachungsfristen wie § 15 Abs. 4 AGG mit Primärrecht bzw. der Richtlinie 2000/78/EG vorgelegt.
Der Europäische Gerichtshof hat am 8. Juli 2010 entschieden. Das Landesarbeitsgericht hat dann die Klage ebenfalls abgewiesen.
Mit der vom Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Verhandelt wird am 21. Juni 2012.
BAG – 8 AZR 188/11; Vorinstanz: LAG Hamburg – Urteil vom 27. Oktober 2010 – 5 Sa 3/09
Quelle: Terminmitteilung BAG vom März 2012
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