Zu einem meiner Medizinschadensfälle gehörte vor ein paar Jahren der Sturz eines Mannes, der sich in der psychiatrischen Abteilung einer Klinik befand.
Dort war es ihm mühelos möglich, unter dem Vorwand eines Telefonates, das er führen wollte, nicht nur ins Schwesternzimmer zu gelangen, sondern man liess ihn ungeachtet bestehender Suizidgefahr dort auch allein. Vermutlich hätte er gar nicht so unbedingt telefonieren wollen, hätte jenes Schwesternzimmer nicht etwas gehabt, was er sonst nirgendwo auf der Abteilung zur Verfügung hatte: Ein wunderschön frei zu öffnendes Fenster. Und das nutzte er genau so – er öffnete es, zog sich den eh dort praktischerweise davor stehenden Tisch noch bisserl näher heran, stieg gemütlich darauf und trat auf das Fensterbrett, musste dort wegen des Mauervorsprungs noch a bisserl herumtreten, bis er die für seinen Geschmack geeignete Stelle fand. Schliesslich wollte er nicht so gern an die Seitenmauer anschlagen, bevor er ebenerdig ankommen würde.
(Sie wären überrascht, warum das überhaupt eine Rolle spielte. Stichwort: Un-/Vorhersehbarkeit eines Suizidversuchs durch das Fenster dort)
In der ganzen Zeit war er dabei völlig ungestört, niemand auf dem Flur und durch das Glas der Schwesternzimmerfront beachtete all das. Und so sprang er völlig ungestört aus einer Höhe einiger Stockwerke. Wo er, bzw dieser Vorfall dann landete, war mein Schreibtisch.
Über den Umweg der privaten Krankenversicherung, die – eigentlich sonst ausschliesslich – zum Dauermandat der gemeinsam mit meinem damaligen Kollegen geführten Kanzlei eigentlich “nur” die Prozessmandate in Sachen Erstattung von Krankenversicherungsleistungen, Krankenhaustagegeld etc im Leistungsbereich mandatierte. Genau um solche ging es zwar im betreffenden Fall ja auch. Denn jener bei ihnen versicherte Patient hatte seinen Sprung überlebt, gelähmt, im Rollstuhl mit einigen anderen schweren Folgen seines Sturzes, die auf Jahre hochgerechnet einige Kosten auslösen würden.
Zu denen es nicht gekommen wäre, hätte in der Klinik nicht ein so grosszügiger Spielraum für suizidale Unternehmungslust bereits suizidgefährdeter (einen Versuch hatte er vor dem Aufenthalt dort bereits unternommen) Patienten bestanden.
Das magische Wort , die magische Frage der Mandantschaft hiess also : Regress? Einer Krankenversicherung gegen den Träger der Klinik et.al.
Mandate wie diese kamen immer dann, wenn ich in Weihnachtsurlaub war. In meinem “allerheiligsten telefonfreiem Paradies” am See. Telefon gab es nur bei den Vermietern der “Ferieninsel”, jener Wohnung, in der ich zwei Mal im Jahr – im Sommer drei Wochen und im Winter zwei Wochen – nur Mann und Maus meine Zeit schenkte. Anrufe aus dem Büro nur erlaubt für den Fall von Tod oder Krankenhauseinlieferung meines rund 30 Jahre älteren Sozius.
Am 29.12. d.J. erreichte mich dann doch ein Notfallanruf mit der Bitte um Rückruf. Zwischen dem Suizidpatienten und Klinik hatte es bereits ein Verfahren beim Landgericht gegeben, von einer anderen Kanzlei vertreten, erfolglos für den Patienten/Versicherten gegen die Klinik. Nun fragte man seitens der privaten Krankenversicherung/unserer Mandantschaft an, ob sie als bisher nicht am Prozess Beteiligte erstens überhaupt, zweitens auch ohne etwaige Berufung durch den bei ihnen versicherten Patienten und drittens technisch wie und innerhalb welcher Frist Berufung einlegen könnten, weil es ausserdem auch bissi eilig sei.Das war milde formuliert, denn wie die weiteren Nachfragen von mir ergaben, lief nach den telefonisch mitgeteilten Zustelldaten die Berufungsfrist bereits am 30.12. d.J. damals ab. Die Kanzlei des Versicherten hatte die Krankenversicherung nicht wie abgesprochen umgehend nach Urteil erster Instanz informiert, sondern eben an jenem 29.12. d.J. Und davon, dass sie die eigentlich zugesicherten Prozess-Schriftsätze, Protokoll der Sitzung oder auch nur wenigstens der Urteilsgründe an die Versicherung geschickt hätten, waren sie weit entfernt.
Warum man die Versicherung überhaupt nur kurz vor Ablauf der Berufungsfrist angerufen hatte, war ein pekuniärer Grund. Man wünschte sich finanzielle Beteiligung der Krankenversicherung an den Prozesskosten der Berufung des Versicherten durch die private Krankenversicherung. Das freute diese nicht so sehr. Weniger wegen des Wunsches nach schnödem Mammon als Prozessbeitrag für die Berufung ihres Versicherten, sondern wegen der so abredewidrig spärlichen Kommunikation über so….öh…. “unwichtige winzige Details”. Wie zB. Urteil erster Instanz, Urteilszustellung und Fristenlauf. Und damit auch Verfristungsgefahr für Geltendmachung von eigenen Ansprüchen.
Und so bevorzugte man lieber die Finanzierung des Anwalts, der gleich ihre eigenen Regressansprüche geltend machen könnte.
Die Zauberworte auf die Frage jener Krankenversicherung, ob und wie das in dem Stadium überhaupt möglich war, hiessen Streitverkündung und Berufung und Einstieg ins Verfahren mit der Berufung und erst in der Berufungsinstanz. Und darin liegen dann auch einige Herausforderungen mehr. Was Berufung, Berufungsbegründung, Kreis der Streitverkündeten, materielles wie prozessuales Arzthaftungsrecht und Regressansprüche von Krankenversicherungen, Sachverständigen- und Augenscheinsbeweis (auch erst dann in der Berufung durchgesetzt) und anderes angeht. Ein in vielerlei Weise herausforderndes Verfahren. Auch arbeitstechnisch, wenn Sie auf der Gegenseite mehrere Regresspflichtigen (Arzt, Klinik, Klinikträger = Land) haben, die vertreten durch mehrere Kanzleien entsprechendes Schriftsatzvolumen verursachen. Drei Gegner, drei Kanzleien, jede nur für ihren Mandanten agieren müssend. Als Alleinanwältin für die Versicherung dann aber eben drei Gegner, drei Kanzleien, dreifacher Schriftsatzaufwand zur Replik. Eindrucksvoll in solchen Fällen (fand der Senat des OLG jedenfalls erklärtermassen und ein bisserl augenzwinkernd), wieviele Anwälte pro Mandant und mit Mandanten und mehreren Vertretern ihrer Mandanten dann zu Verhandlungen auf Gegnerseite zur Verhandlung, zum Augenscheintermin in der Klinik etc aufgeboten waren. Gegen die ….eine Anwältin auf der anderen Seite des Saales. Auf der Berufungsbeklagtenseite gingen schier die Plätze an den Tischen und auf den Stühlen aus. Bei rund 14 , teils berobten, teils nicht berobten dort Anwesenden.Imposanter Auftritt. Aber Goliath war auch imposant…. körperliche und taktische und auch fachlich geballte Kompetenz allein entscheiden nicht alles.
(Ich habe ihnen die überzähligen Stühle von meiner Seite des Saales gern und schmunzelnd überlassen. Sonst aber keinen mm des Feldes)
Manche Mandate beginnen mit besonderen Herausforderungen. Manchmal muss man in Inselparadiesen ohne jegliche Literatur aus der Hüfte heraus Antworten kennen, die selbst der Kollege im Büro inmitten einer bestausgestatteten Bibliothek nicht beantworten kann. Schlicht weil er das Rechtsgebiet des Medizinschadensrechts eben nicht bearbeitete.
Mit Fällen wie diesen und der Art, wie man dann als noch junge Anwältin eben auch erste “Notfallanweisungen” von einer Telefonzelle am See und am Rande des Murnauer Mooses und inmitten seiner winterlichen Atmosphäre an Kanzlei und Mandantschaft übermittelt,
(Ich sehe Ihr breites Grinsen – Ihr Kopfkino ist kaum zu übersehen)
mit den ersten umgehend zu veranlassenden Maßnahmen, erobert man sich manchmal neben dem bereits bestehenden Mandatsbereich der “Krankenversicherung” auch den der “Regressmandate”. Dieses ersten und nach und mit diesem und der Art wie man diesen “Notfall” dann händelte. Bevor man sich nach dem Telefonat dann – naturellement – auf den Weg macht und dann bis anderntags alle erf0rderlichen Schriftsätze innerhalb der Frist fertigt. Mit den Unterlagen, die binnen Fahrtzeit in die Isarmetropole von Mandantschaft und vor allem: von der anderen Kanzlei faxfax …äh ratzfatz per Fax an unser Büro übermittelt vorzuliegen hatten.
Warum mir der Fall wieder in den Sinn kommt, der in Franken und nicht in Oberbayern spielte? Die Presse meldet den Sturz einer Patientin mit Todesfolge aus dem Klinikum. Die Schlagzweile wäre etwas kleiner, wäre sie weniger prominent. Das macht indessen keinen Unterschied in der Tragik. Und in den Folgen, die sich daraus ergeben und die derzeit die Sache untersuchen lassen, wie es dazu kam. Im Allgemeinen fallen Patienten nicht einfach aus dem Fenster einer Klinik. Da müssten sie schon durch plötzliche Benommenheit, Kreislaufprobleme umkippen und dabei just rein zufällig an einem offenen Fenster stehend über ein zudem zu niedrig gebautes Fenstersims kippen und durch die ungünstige Schwerpunktlage des Körpers am Sims aus dem Fenster fallen. Man wird das eher nicht annehmen können. Und so werden sich im Fall nun andere Fragen anschliessen, auch rechtlich. Es wird kaum um Regressforderungen einer Versicherung gehen, denn die Todesfolge schliesst weitere Leistungen für Krankenkosten und Krankenhauskosten aus.
Andere Rechtsfragen werden sich aber noch stellen. Um die sich die Staatsanwaltschaft bei Fällen eben nicht natürlicher Todesursache kümmert. Der Tod im Krankenhaus ist ein täglicher Gast und zwischen manchen etwaigen Behandlungsfehlern liegt er in der Erkrankung und ihren Folgen und ist als solcher natürlich. Wenn auch in jedem Fall traurig und tragisch für den Betroffenen, wie auch die Angehörigen. Nicht jeder Tod im Krankenhaus aber ist ein solcher natürlicher. Und so bedarf auch dieser eines Blickes des Rechts. Und etwaiger Verantwortung oder eben ihres Ausschlusses.
Man wird nicht ganz so viele Stühle und wohl auch keinen Zivilprozess dafür wie im vorweg geschilderten Fall benötigen, wenn Anlass des Klinikaufenthaltes, Fragen einer Suizidgefahr oder andere haftungsrelevanten Aspekte der klinikinternen Organisation nicht Grund dazu geben sollten.
Und die Öffentlichkeit wird nicht so sehr eine etwaige Haftung einer Klinik daran interessieren, als vielmehr die Tragik des Todes einer prominenten Balletttänzerin und Chansonsängerin. Dabei …….wäre die Öffentlichkeit nicht wenig überrascht über Fallzahlen, bei denen Patienten in Kliniken durch Stürze Schaden erleiden, der über den eigentlichen Grund ihres dortigen Aufenthaltes hinausgeht.














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