Rechtsfrage:
Sie haben in der Deutschen Botschaft folgenden Sachverhalt zu entscheiden, bei dem eine Rolle spielen:
Eine ukrainische Leihmutter. In der Ukraine. Und ein von ihr in der Ukraine geborenes Kind. Das genetisch von einem deutschen Staatsangehörigem stammt. Das Kind, sprich: ein deutsches Paar, das dieses Kind als seines betrachten und daher für dieses einen Reisepass beantragen will, von der Deutschen Botschaft einen deutschen Reisepass ausgestellt bekommen.
Die Deutsche Botschaft sagt (sinngemässer Nenner):
“No. Unklare deutsche Staatsangehörigkeit.”
Zu Recht?
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin dazu lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller, ein im März 2012 in der Ukraine geborenes Kind, hatte bei der Deutschen Botschaft die Ausstellung eines deutschen Reisepasses beantragt. Die Botschaft hatte dies abgelehnt, weil seine deutsche Staatsangehörigkeit fraglich sei.
Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Rechtsansicht im Eilverfahren. Ein deutscher Reisepass dürfe nur Deutschen ausgestellt werden, dabei genügten schon Zweifel hieran, um den Pass zu verweigern.
Solche Zweifel bestünden auch hier, denn:
- Die deutsche Staatsangehörigkeit werde zwar bereits dann vermittelt, wenn ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitze.
- Ob allerdings die sich als Eltern ausgebenden und das Kind vertretenden Deutschen, eine 1958 geborene Frau und ein 1968 geborener Mann, rechtlich als Eltern des Kindes anzusehen seien, sei zweifelhaft.
- Mutter im Rechtssinne sei nach deutschem Recht ausschließlich die Frau, die das Kind geboren habe, nicht aber die genetische Mutter. Folglich sei nach deutschem Recht die ukrainische Leihmutter als Mutter des Kindes anzusehen.
- Der Vater eines Kindes sei nach deutschem Recht grundsätzlich der Mann, der mit dieser Frau verheiratet sei, folglich der Ehemann der Leihmutter.
- Daran ändere auch das ukrainische Familiengesetz nichts, nach dessen Regelungen eine genetische Elternschaft in Leihmutterschaftsfällen anerkannt sei. Das ukrainische Familiengesetz verstoße nämlich gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, da die Leihmutterschaft hier verboten sei. Daher sei das ukrainische Recht zur Klärung der Abstammung eines Kindes in Leihmutterschaftsfällen im deutschen Recht unanwendbar.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Beschluss der 23. Kammer VG Berlin vom 5. September 2012 - VG 23 L 283.12
(hier als PDF anonymisierte Fassung)
Quelle PM VG Berlin 10.9.2012
Bildquelle: On The Way To Europe © Liz Collet














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Liebe Liz,
genau diese Frage nach “Wer ist nun der Vater und wer ist die Mutter” muß unbedingt nach den modernen Erkenntnissen der Wissenschaft beantwortet werden. Dank der modernen Medizin gibt soviele Möglichkeiten, die ein Gesetz vor 100 Jahren überhaupt nicht berücksichtigen konnte, dass es schon an Ignoranz grenzt, dass der deutsche Gesetzgeber nicht bereit ist, die Gesetze zur Elternschaftsfrage zu überarbeiten und somit an die aktuelle Realität anzupassen.
Vielen Dank für Deinen Bericht, auf den ich im Kuckucksvaterblog in den nächsten Tagen näher eingehen werde.
Über eine Aufnahme in Deiner Linkliste würde ich mich sehr freuen.
Maximilian
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