Der MDK vermasselt es, die Klinik kichert und die Krankenkasse grummelt

Schlicht[ungs] verfahren © Liz Collet

So jedenfalls könnte man es sich bildlich vorstellen. Wir wissen natürlich weder, wer da kichert oder grummelt.

Dass aber der MDK was vermasselt hat, das dürfte nach dem Sachverhalt wohl angenommen werden, um den es diese Woche beim Bundesozialgericht gehen wird.

Zwischen der KKH-Allianz  und dem Klinikum F. ist beim Bundessozialgericht ein Revisionsverfahren zur Entscheidung terminiert, in dem es u.a. um die Fragen geht, wie weit sich eine Krankenkasse das Versäumnis des MDK zur rechtzeitigen oder überhaupt nicht durchgeführten Prüfung zurechnen lassen muss oder inwieweit die Grundsätze von Treu und Glauben dem entgegenstehen.

Das beklagte Klinikum F.

  • behandelte den bei der klagenden Krankenkasse versicherten L vom 23.4. bis 3.5.2007 stationär
  • und nahm ihn am 4.5.2007 erneut stationär auf.

Die Klägerin beglich die vom Beklagten am 24.5.2007 gestellte Schlussrechnung über 3244,17 Euro unter Vorbehalt und erteilte dem beigeladenen MDK den Auftrag zur Rechnungsprüfung.

Der Beigeladene MDK zeigte dies der beklagten Klinik vor Ablauf von sechs Wochen an (Schreiben vom 15.6.2007).

Auf die Mitteilung des beklagten Klinikums, dass die Frist für eine zeitnahe Prüfung iS des § 275 Abs 1c S 1 SGB V verstrichen sei und er deshalb den Fall zu seinen Gunsten abschließe (Schreiben vom 4.2.2008), hat die Klägerin Klage

  • auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Beigeladenen
  • und Erstattung einer vorläufig unbezifferten Forderung erhoben.

Das SG hat die beiden Klagen getrennt.

  • Es verurteilte den Beklagten zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Beigeladenen.
  • Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Klägerin müsse sich das Verhalten des Beigeladenen zurechnen lassen. Dem Herausgabeanspruch der Klägerin stehe wegen der mehr als sieben Monate lang nicht durchgeführten Prüfung des Beigeladenen eine aus Treu und Glauben abzuleitende Einwendung des Beklagten entgegen.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 275 Abs 1 S 1 Nr 1 und Abs 1c SGB V und des § 12 Abs 1 SGB V. Eine auf den bloßen Zeitablauf gestützte Einwendung aus Treu und Glauben sei trotz des Beschleunigungsgebotes nicht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbar.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat Entscheidung für 13. November 2012 auf Grund mündlicher Verhandlung terminiert.
BSG – B 1 KR 24/11 R ;
Vorinstanzen:
SG München – S 3 KR 400/08 –
Bayerisches LSG – L 5 KR 14/11 –
Quelle: Terminmitteilung BSG 6.11.2012
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3 Antworten zu Der MDK vermasselt es, die Klinik kichert und die Krankenkasse grummelt

  1. Pingback: Viel los, rund um viel Moos bei den Kliniken……morgen beim BSG | Jus@Publicum

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  3. Liz schreibt:

    Vermasselt und noch mal Massel gehabt: Der MDK, die KKH und das BSG gegen das Klinikum

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