Sicher verwahrt – und für seinen Anwalt schwer zu erreichen

Justiz © Liz Collet

Justiz © Liz Collet

Wer sicher in Sicherungsverwahrung verwahrt ist, hat gleichwohl natürlich das Recht auf Kommunikation mit seinem Anwalt. Das WAS und WIE und WANN der telefonischen Kommunikation kann dabei seitens der Anstalt einerseits und seitens des kommunikationswilligen Sicherungsverwahrten andererseits durchaus unterschiedlich verstanden werden. Und dann beschäftigt es auch schon mal die Justiz, wie unlängst in diesem Fall:

Da stellte ein Sicherungsverwahrter den Antrag, ihm zu ermöglichen, von den eingetragenen Anwälten und Verteidigern angerufen zu werden.

Das lehnte die JVA Straubing/Abteilung für Sicherungsverwahrte mit Bescheid vom 14.5.2015 ab.

Hiergegen beantragte der Betroffene gerichtliche Entscheidung.

Mit Beschluss des Landgerichts Regensburg – auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing – vom 18.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing – Abteilung für Sicherungsverwahrte vom 14.05.2015 zurückgewiesen.

Die Strafvollstreckungskammer führte zur Begründung aus, dass Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG dem Sicherungsverwahrten zwar gestatte, Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während seiner Freizeit zu führen, er dadurch aber nicht berechtigt sei, auch Telefongespräche zu empfangen.

  • Sicherungsverwahrte könnten sich frei im Gebäude, Außenbereich und Freizeiteinrichtungen der Abteilung für Sicherungsverwahrte bewegen. Bei eingehenden Telefonaten müssten daher die Bediensteten den Empfänger des Telefonats suchen und könnten in dieser Zeit ihre sonstigen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen.
  • Dem Sicherungsverwahrten sei es deshalb zuzumuten, dass seine Verteidigerin den Gesprächswunsch und die mögliche Uhrzeit per Telefax oder einem Anruf mitteile und durch den Sicherungsverwahrten zurück gerufen werde. Dadurch sei der Kontakt des Sicherungsverwahrten zu seiner Verteidigerin in ausreichendem Maß gewährleistet.
  • Diese Praxis entspreche auch den allgemeinen Lebensverhältnissen, da die Verteidigerin auch bei in Freiheit befindlichen Mandanten nicht davon ausgehen könne, diese jederzeit telefonisch zu erreichen.
  • Die Justizvollzugsanstalt Straubing – Einrichtung für Sicherungsverwahrte hatte in ihrem Bescheid vom 14.05.2015 darüber hinaus ausgeführt, dass Telefongespräche gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 24 Abs. 1 BaySvVollzG überwacht und gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 23 BaySvVollzG auch untersagt werden können, was nur möglich sei, wenn der Sicherungsverwahrte den Gesprächspartner und dessen Telefonnummer vor Beginn des Gesprächs der Anstalt mitteilt.

Gegen den seiner Verteidigerin am 26.05.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 19.06.2015, das am selben Tag eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 28.05.2015 und den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 14.05.2015 aufzuheben.

Das OLG Nürnberg hat dazu entschieden, dass Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BaySvVollzG  lediglich einen Anspruch auf Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit gebe. Dass eingehende Telefonate unmittelbar an den Sicherungsverwahrten durchzustellen wären, ergebe sich daraus nicht.

Angesichts der Bedeutung von Telefonaten für die Erfüllung des Angleichungsgrundsatzes seien Verbindungswünsche des Sicherungsverwahrten für ein- und ausgehende Telefonate während dessen Freizeit zeitnah zu erfüllen, wobei die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3, 24 BaySvVollzG vorgesehene Prüfung möglich sein müsse, ob das Telefonat zu überwachen sei.

Um diesen Anspruch zu erfüllen sei es bei eingehenden Anrufen ausreichend, wenn der Gesprächswunsch vom Gesprächspartner telefonisch oder mit Telefax anzukündigen sei und die Anstalt dem Sicherungsverwahrten zeitnah oder zu einem späteren vom Gesprächspartner gewünschten Zeitpunkt Gelegenheit für einen Rückruf gebe.

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