Hausgeburt – und die Tücken des Geburtsregisters beim Standesamt

Junge, Junge © Liz Collet

Junge, Junge…. da müssen Sie aber „ganz schön schnell“ sein, wenn Sie Ihr Kind im Wege einer Hausgeburt entbinden — und anschliessend keinen Ärger mit dem Standesamt bekommen wollen.

Wenn Sie dort dann ein bisserl später ankommen. Und man dort dann ablehnt, das Kind einzutragen. Weil Sie einfach zu spät dran sind. Nein, es ist eben nicht einfach nur eine Lappalie, die man auch nach längerer Zeit zwischen Geburt und Antrag für die Eintragung nur „durchwinken“ kann.

Weil eben – wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen für Kind, Vaterschafts- und Sorgerechts-, aber auch Erbrechtsfragen, für Ansprüche auf Leistungen und Unterhalt und vieles andere im Leben,  nicht jeder ein Kind als seins im Geburtenregister und damit auch im Standesamt eintragen lassen kann, das er schon an der Hand mit sich führen kann und womöglich ( wer kann und will das dann so sicher ausschliessen) an eben dieser Hand ganz woanders einfach mitgenommen haben könnte. Aus welchen Gründen und zu welchem Zweck auch immer. Wann, wie, wer und wo die Anmeldung eines Neugeborenen zu erfolgen hat, kann man beispielsweise auf der Website Heilbronn übersichtlich nachlesen. Auch bei anderen Städten und Gemeinden bzw deren Standesämtern.

So erging es einer Mutter. Die dann noch ein paar Türen weiter gehen musste, bis zum Oberlandesgericht Hamm nämlich. Dort hat man den Fall nun entschieden. Da hatten sich die Eltern ein bisserl länger Zeit gelassen. Das Kind war inzwischen  schulpflichtig. Und die Mutter hatte einen Grund, warum sie es vorher nicht eintragen liess.  Aber zur Sache und Entscheidung des OLG Hamm, das gestern entschied:

Die inländische Geburt eines bereits 12 Jahre alten Kindes ist im Geburtsregister eines deutschen Standesamtes zu beurkunden, wenn sie durch glaubhafte Aussagen der Eltern nachgewiesen wird. Dies hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.07.2012 nach ergänzender Beweisaufnahme entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Kindesmutter hatte über 6 Jahre nach der Geburt für ihr Kind erstmals eine Geburtsurkunde mit dem für ihre Ausstellung notwendigen Geburtseintrag beantragt. Sie hatte vorgetragen, das Kind in einem zum Bezirk des Standesamtes gehörenden Ort bei einer Hausgeburt mit Hilfe von Familienangehörigen zur Welt gebracht und die Geburt aufgrund ihres seinerzeit illegalen Aufenthalts in Deutschland den Behörden nicht angezeigt zu haben. Nachdem es weder dem Standesamt noch dem Amtsgericht möglich war, die Voraussetzungen für den beantragten Eintrag in das Geburtsregister festzustellen, hatte der Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Der 15. Zivilsenat konnte sich durch die Anhörung der Kindesmutter und die Zeugenvernehmung des Kindesvaters von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugen und hat den beantragten Geburtseintrag für das mittlerweile 12 Jahre alte Kind angeordnet.

Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.07.2012  – Az. I-15 W 26/12

Quelle: PM OLG Hamm 5.9.2012

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