Väter, Kinder und Karriere in Kinderteilzeit © Liz Collet
Der entschiedene Fall wirft ein interessantes Schlaglicht auf die Rechtspraxis und das Rechtsverständnis mindestens der streitgegenständlich betroffenen Kindertagesstätte neben der Höhe der monatlichen Gebühren im konkreten Fall (auch wenn es um Betreuung zweier Kinder ging), aber auch über die Marktlage, wenn Eltern einen solchen Vertrag eingehen (müssen?), um Kinderbetreuung zu erhalten. Schade, dass mangels Entscheidungsrelevanz für das Urteil im Sachverhalt nicht mehr Informationen über die Gegenleistung bei so gülden anmutenden Betreuungsgebühren und derart langfristiger angeblich nötiger Planungssicherheit für den Kindergarten offengelegt wurden in den Informationen über den Fall. Man wird sehen, ob sich das im etwaigen Fall einer Berufung gegen die Entscheidung noch wegen der behaupteten Planungssicherheit geschehen wird oder ob die betreffende beklagte Kindertagesstätte weitere Aufmerksamkeit (auch durch Medien) lieber vermeidet und diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen lässt und die AGB mehr oder weniger stillschweigend einem update mindestens für neue Betreuungsverträge unterzieht. Spannend wäre, wie sie diese bei Bestands-Verträgen gegenüber Eltern erklärt. (Oder auch nicht…wer weiss? Motto: Wo kein weiterer Kläger… Markt regelt)
Der Fall wirft auch ein Licht auf die kaum anders als schamlos zu nennende Vertragspraxis der streitgegenständlichen Kindertagesstätte, welche sogar doppelt kassieren könnte nach denn eigenen Vertragsbedingungen im Fall der Kündigung durch Eltern, wenn sie den gekündigten Betreuungsplatz neu vergibt. Ein sehr lesenswerter Fall, hier zur Entscheidung en detail:
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat der Klage zweier Eltern auf Rückerstattung von vier Monaten Kindergartengebühren in Höhe von insgesamt 6.320 € gegen die Weiterlesen →
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