BVerfG: Urteilsverkündung in Sachen „Gefangenenvergütung“

Bundesverfassungsgericht © Liz Collet

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Das Bundesverfassungsgericht hat für seine Entscheidung in Sachen „Gefangenenvergütung“ auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 27. und 28. April 2022 heute Termin zur Urteilsverkündung am Dienstag, 20. Juni 2023, 10.00 Uhr bestimmt. Gegenstand der Entscheidung sind drei Verfassungsbeschwerden zur Frage, ob die gesetzlich festgelegte Höhe der Vergütung, die Gefangene im Strafvollzug für dort erbrachte Arbeitsleistungen erhalten, mit der Verfassung vereinbar ist.

Konkret betroffen sind Art. 46 Abs. 2 Satz 2 des Bayrischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe, § 64 des Ersten Buchs Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt und § 32 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen.

Hintergrund:

Die Verfassungsbeschwerden wurden von drei Strafgefangenen aus Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt erhoben, welche in Eigen- oder Unternehmerbetrieben zur Arbeit eingesetzt worden waren. Die Beschwerdeführer aus Bayern und Nordrhein-Westfalen wenden sich gegen die Höhe des monetären Teils der Gefangenenvergütung, der Beschwerdeführer aus Sachsen-Anhalt insbesondere gegen den Wegfall der nicht monetären Vergütungskomponente in Form der Gewährung von Freistellungstagen, die – wie im zuvor geltenden Strafvollzugsgesetz des Bundes geregelt – auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden konnten.

In der mündlichen Verhandlung, zu der auch mehrere sachkundige Auskunftspersonen geladen sind, sollten insbesondere die Resozialisierungskonzepte Bayerns, Nordrhein-Westfalens und Sachsen-Anhalts erörtert werden. Im Rahmen dessen sollten die Bedeutung des Faktors Arbeit für das Resozialisierungsgebot nach Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie die monetären und nicht monetären Bestandteile der Vergütung thematisiert werden. Für die Gefangenenvergütung möglicherweise relevante Gesichtspunkte wie die Produktivität der Gefangenenarbeit, das Angebot an Arbeitsplätzen in den Justizvollzugsanstalten und die Konkurrenzsituation sowie die Kosten, mit denen Gefangene im Strafvollzug belastet werden, beispielsweise durch Telefonie, Verplombung von technischen Geräten oder Zuzahlung bei Gesundheitsleistungen, sollten ebenfalls angesprochen werden. Die sachkundigen Auskunftspersonen sollten zudem zur Verschuldungssituation der Strafgefangenen, Unterhalts- und Wiedergutmachungszahlungen sowie der sozialen Absicherung der Gefangenen befragt werden.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht 25.3.2023 und 17.5.2023

Bild: Bundesverfassungsgericht © Liz Collet

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