BVerwG: Erwerbserlaubnis für Medikament zur Selbsttötung auf Vorrat?

Pillen  © Liz Collet

Pillen für Suizid © Liz Collet

Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt heute um 10:00 Uhr  in zwei Verfahren, in welchen Kläger von der beklagten Bundesrepublik Deutschland jeweils die Erlaubnis zum Erwerb von 15 g des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung beanspruchen.

Ihre im Juni bzw. November 2017 gestellten Anträge auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) lehnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im August 2018 ab.

Die dagegen gerichteten Widersprüche der Kläger wies das Bundesinstitut im November 2018 zurück. Ihre Klagen sind vor dem Verwaltungsgericht Köln (Urteile vom 24. November 2020) und vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 2. Februar 2022) ohne Erfolg geblieben.

Der Erteilung der beantragten Erlaubnis stehe der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. Eine Erwerbserlaubnis, die auf die Nutzung von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung gerichtet sei, sei unvereinbar mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, dem Schutz der menschlichen Gesundheit zu dienen.

Die fehlende Erlaubnismöglichkeit verletze die Kläger nicht in ihrem durch das Grundgesetz gewährleisteten Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Mit der möglichen Inanspruchnahme eines zur Suizidhilfe bereiten Arztes oder einer Sterbehilfeorganisation und der Verwendung einer Kombination von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln stünden ihnen zumutbare Alternativen zur Verfügung, den Wunsch nach selbstbestimmtem Sterben zu verwirklichen.

Mit den vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter.

BVerwG 3 C 8.22:
• Vorinstanzen: OVG Münster – OVG 9 A 148/21, VG Köln – VG 7 K 8560/18
• Parteien: B. ./. Bundesrepublik Deutschland
BVerwG 3 C 9.22:
• Vorinstanzen: OVG Münster – OVG 9 A 146/21,VG Köln – VG 7 K 13803/17
• Parteien: M. ./. Bundesrepublik Deutschland

Quelle: Verfahrensinformation Bundesverwaltungsgericht Stand Oktober 2023

Bild: Pillen für Suizid © Liz Collet

Anmerkung: Das Bundesverwaltungsgericht hat Termin zur Entscheidung über die beiden Verfahren bestimmt für 7. November 2023, 10 Uhr.

Warum eine erfolgreiche Revision rechtliche, ethische, und gesellschaftliche Folgen hätte, die einen Dammbruch für Patienten und deren Schutz, auch in weiteren Bereichen bedeuten würden, werde ich in einem Beitrag zusammen mit der am 7.11.2023 zu erwartenden Entscheidung thematisieren.

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Über Liz Collet

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