Bundesverfassungsgericht zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Bundesverfassungsgericht © Liz Collet

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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag und Mittwoch, den 23. und 24. April 2024, jeweils um 10.00 Uhr im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über

  • zwei Normenkontrollverfahren der Bayerischen Staatsregierung und von 195 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus der CDU/CSU-Fraktion,
  • drei Organstreitverfahren der Parteien CSU und DIE LINKE. und der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag
  • sowie zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren von mehr als 4.000 Privatpersonen und von Bundestagsabgeordneten der Partei DIE LINKE. nebst über 200 weiteren Privatpersonen

jeweils betreffend Änderungen des Bundeswahlgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023.

Zum Gegenstand der Verfahren:

Die Antragsteller beanstanden teilweise bereits den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, der ihr Recht auf Beratung aus Art. 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletze.

In der Sache rügen einige Antragsteller das Verfahren der Zweitstimmendeckung, wonach Wahlkreisbewerber mit den meisten Erststimmen ihres Wahlkreises nur noch dann ein Bundestagsmandat erhalten, wenn dies von dem nach dem Zweitstimmenergebnis ihrer Partei und ihrer Landesliste bemessenen Mandatskontingent gedeckt ist.

Weiter wenden sich Antragsteller und Beschwerdeführer teilweise gegen die Abschaffung der Grundmandatsklausel, wonach eine Partei bislang unabhängig vom Erreichen der 5 %-Klausel in den Bundestag einzog, wenn mindestens drei ihrer Wahlkreiskandidaten ein Direktmandat errungen haben.

Teilweise wird auch generell eine verfassungsrechtliche Neubewertung der Sperrklausel für erforderlich gehalten.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer machen insbesondere Verletzungen der Wahlrechtsgleichheit aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG und des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG geltend. Zur Gliederung der Verhandlung en detail HIER

 Bundesverfassungsgericht – Aktenzeichen: 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23

Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht vom 6. März 2024

Bild: Bundesverfassungsgericht © Liz Collet

Über Liz Collet

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