„Lieber einfach auf ’s Kind freuen, Baby“, ist – salopp formuliert, die Devise offenbar bei Sony. Weil das jedenfalls unwiderlegt vermutet im Fall einer Mitarbeiterin so war, kann sich diese wenigstens nach nunmehriger Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin, der man das so ähnlich gesagt hatte. Das Landesarbeitsgericht hat am 28. Juni 2011 [Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – Urteil vom 28. Juni 2011 – 3 Sa 917/11] eine Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, mit der Sony zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung einer Arbeitnehmerin verurteilt worden war.
Die Arbeitnehmerin war bei Sony im Bereich „International Marketing“ als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des Vorgesetzten frei. Die Arbeitgeberin besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin, die daraufhin Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts verlangte und geltend machte, sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Die Arbeitgeberin behauptete sachliche Gründe für die getroffene Auswahl.
Das Landesarbeitsgericht hat bei Gesamtwürdigung aller Umstände jedoch eine Vermutung dafür angenommen, dass die Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei. Dabei wurde u. a. berücksichtigt, dass bei der Ablehnung ihrer Bewerbung seitens der Arbeitgeberin geäußert wurde, „sie solle sich doch auf ihr Kind freuen“. Zudem wurden ihr trotz Nachfrage keine konkreten Gründe für die Beförderung eines Kollegen genannt, obwohl ihrer Bewerbung zuvor Chancen eingeräumt worden waren. Sony konnte die Beklagte nicht widerlegen, so dass von einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung auszugehen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
PM Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Pressemitteilung Nr. 27/11 vom 28.06.2011 zum Urteil vom 28. Juni 2011 – 3 Sa 917/11
Bild: Junge, Junge © Liz Collet
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