Gibt’s Geld beim Bundesverwaltungsgericht wegen zu später Beförderung zum Vorsitzenden OLG-Richter?

Bundesverfassungsgericht © Liz Collet

Liest man den Sachverhalt und Verfahrensverlauf zu dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht genau zu diesem Thema auf dem Tisch liegen hat, fällt zuerst mal viel in rechtliche Eil- und andere Maßnahmen gekleidetes Grummelbrummel zwischen den Beteiligten auf. Oder anders gesagt: Bis einer da war, wo er mit seiner anfänglich verhinderten Beförderung hin wollte, ziemlich viel Hilfe MIT der Justiz nötig. Um IN der Justiz dort tätig zu werden, wo er es wollte. Und einige Gegenwehr.

Für die Verzögerung dann auch Schadensersatz einzuklagen und auch diesen wieder durch die ganze Strecke bis zum Bundesgericht ? Das hat sich wohl auch das Bundesverwaltungsgericht gsagt – DAS muss mal generell klargestellt werden, ob das geht oder nicht. Und hat die Revision zugelassen, um im November dann eben solche Worte zu finden. Grundsätzliche. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen verzögerter Beförderung.

In einem Verfahren gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern möchte ein Kläger Schadensersatz haben, weil er seiner Meinung nach zu spät zum  Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert worden sei.

Im ursprünglichen Besetzungsverfahren auf eine Stellenausschreibung vom Dezember 2000 bewarben sich neben dem Kläger drei Mitbewerber.

Der Beklagte unterbrach das Besetzungsverfahren, weil ein Mitbewerber (M) zunächst an das Oberlandesgericht abgeordnet werden sollte.

In der Folgezeit zogen zwei der Mitbewerber, darunter der zunächst abgeordnete Richter (M), ihre Bewerbung zurück, und im Dezember 2001 bewarb sich ein neuer Bewerber (W).

Im April 2003 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass W die Stelle erhalten solle.

Dagegen wandte sich der Kläger erfolgreich im Eilverfahren. Im Eilverfahren wurden gewichtige Anhaltspunkte für eine grundlose Aussetzung gesehen.

Daraufhin brach der Beklagte das Besetzungsverfahren im Dezember 2003 ab. Das Eilverfahren gegen den Abbruch war zunächst erfolglos, im   Beschwerdeverfahren wurde es dann eingestellt, nachdem der Kläger mittlerweile (auf eine andere, spätere Stellenausschreibung) befördert worden war.

Die Klage war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich, wurde aber in der Berufungsinstanz abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil das Verfahren geeignet erscheint, zur Klärung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen verzögerter Beförderung beizutragen.

Terminiert ist der Fall für 29.11.2012

BVerwG – 2 C 6.11,Vorinstanzen:  OVG Greifswald 2 L 209/06; VG Greifswald 6 A 1096/03

Quelle: Termininfo BVerwG Oktober 2012

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