Ein Mobiltelefon ist ein Mobiltelefon ist ein Mobiltelefon ist ein Mobiltelefon ist ….keine erlaubte Navihilfe beim Autofahren

Justitia's höchste Instanz © Liz Collet

Justitia’s höchste Instanz © Liz Collet

……sagt das OLG Hamm. Naja, Sie wissen schon – sinngemäss sagt es das.

Und Sie inhalieren das jetzt als Ihr Daily Mantra.

Egal ob Sie wirklich auch nur damit navigieren lassen wollten oder Ihren aktuellen Standort und Status zwitschern oder bei Facebook oder sonst was dort posten wollten.

Oder telefonieren. Letzteres sollen ja manche auch noch damit tun. Kann aber auch ein Gerücht sein. Letzteres.

Kein Gerücht ist die Entscheidung des OLG Hamm, die – Sie werden noch kichern, glauben Sie mir – zugleich ein fieser Fall von ganz dumm ist. Also: ganz dumm gelaufen. Im Ergebnis aber zu recht entschieden.

Was ist passiert? Folgende Geschichte:

Ein 29-jähriger Autofahrer aus Holzwickede  kurvt mit seinem fahrbaren Untersatz munter durch die Gegend in Essen. Und tippt dabei fidel auf seinem Mobiltelefon herum. Angeblich, um es als Navigationshilfe zu nutzen. Wir können ihm diese Erklärung einfach mal glauben, vielleicht hat das sogar das OLG Hamm getan. Denn ob er es dazu oder zum Telefonieren nutzen wollte, darauf kam es im Ergebnis des Beschlusses des OLG Hamm dann gar nicht an. Auch wenn er damit erklären wollte, warum er es benutzte während der Fahrt. Was – Sie hoffentlich auch – alle wissen, eigentlich ja verboten ist. Denn : Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren nicht benutzt werden.

Und wie das OLG entschied, auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird. Gelandet war es beim  5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm , das am 18.02.2013 entsprechenden Beschluss erliess, der nun mehr Rechtskraft erlangte  und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen in einer Bußgeldsache bestätigte.

Warum es dort überhaupt landete?

(Jetzt! Ihr Einsatz, bitte: KICHERN Sie ruhig)

Er war wohl sooooo vertieft in die – *hüstel* – Navigationshilfe (nennen wir sie so, glauben wir ihm), dass er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkte.

(sic! Stichwort „Abgelenkt durch Mobiltelephon bei Benutzung während der Fahrt“)

Sie jetzt auch: Kopfkino? Szene:  Eine  schon eine Weile neben ihm fahrende Polizeistreife, darin zwei diebisch verschmitzt grinsende Freunde und – ja , irgendwie ja auch –  Navigations-Helfer in Uniform.  Nebenherfahrend, wartend, bis er sie bemerkt? Bis er sie dann wirklich bemerkte? Oder sie sich dann doch bemerkbar machten….? Nach einiger Strecke auf den Strassen Essens, die sie seiner Spur folgten? Und ihn dann doch irgendwann anhielten, um ihn dann eben doch anders und nachhaltiger wieder auf die richtige Spur zu setzen. Mit Bussgeld.

Gegen die vom Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgeurteilte Geldbuße von 40 € hatte er u.a. eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.

Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts Essen bestätigt. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sein Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein Gesicht gehalten und dabei zugleich getippt habe. Auch wenn er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe, sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe.

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2013 (III-5 RBs 11/13 OLG Hamm)

Quelle: PM OLG Hamm 8.3.2013

Bildquelle: Justitia’s höchste Instanz © Liz Collet

Über Liz Collet

Photographer, Author, Foodstylist, Jurist
Dieser Beitrag wurde unter Ironymus Sein, Murnauer Spitzerl, Rechtsprechung, Verkehrsrecht abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu Ein Mobiltelefon ist ein Mobiltelefon ist ein Mobiltelefon ist ein Mobiltelefon ist ….keine erlaubte Navihilfe beim Autofahren

  1. Pingback: Wochenspiegel für die 10. KW, das war immer wieder Mollath, das Ipad im Einsatz und der Streitwert von 1,88 € - JURION Strafrecht Blog

Kommentare sind geschlossen.