BVerwG zum Anspruch auf unentgeltlichen Zugang zum Nordseestrand

Inselfeeling © Liz Collet

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Die Kläger verlangen von der beklagten Gemeinde Wangerland, die zum Verfahren beigeladene, zu 100 % von der Gemeinde gehaltene Tourismus GmbH anzuweisen, ihnen das unentgeltliche Betreten der beiden Nordseestrände im Gemeindegebiet zu ermöglichen.

Diese Strände hat die Tourismus GmbH vom inzwischen ebenfalls beigeladenen Land Niedersachsen gepachtet. Sie hat beide Strände nahezu vollständig eingezäunt und u.a. mit Sanitäranlagen und Strandkörben sowie, in bestimmten Strandabschnitten, mit DLRG-Stationen und Kinderspielgeräten ausgestattet, um die Pachtflächen als Strandbäder zu betreiben.

Für den Zugang erhebt sie von April bis Oktober von allen Besuchern mit Ausnahme der Gemeindeeinwohner und Kurkarteninhaber ein Entgelt.

Die Kläger sind Einwohner zweier Nachbargemeinden.

Sie machen geltend,

  • der Nordseestrand im Gebiet der Beklagten unterliege ebenso wie das Küstengewässer dem Gemeingebrauch.
  • Auch nach naturschutzrechtlichen Vorschriften habe jedermann das Recht, den Strand zum Baden und Spazierengehen ungehindert und unentgeltlich zu betreten.

Mit Klage und Berufung blieben die Kläger in den Vorinstanzen erfolglos.

  • Ein gewohnheitsrechtlicher Gemeingebrauch am Strand bestehe in Niedersachsen nicht mehr.
  • Ein Gemeingebrauch am Küstengewässer sei zweifelhaft und schließe jedenfalls kein Recht auf Zugang zum Gewässer ein.
  • Auch auf das im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Recht, die freie Landschaft auf Straßen, Wegen und ungenutzten Flächen ungehindert zu Erholungszwecken zu betreten, könnten die Kläger sich nicht berufen.
  • Unabhängig von der Ausstattung einzelner Strandabschnitte und dem Grad ihrer Naturbelassenheit seien beide Strände aufgrund der Pachtverträge insgesamt einer Sondernutzung zugeführt worden, die das naturschutzrechtliche Betretensrecht ausschließe.
  • Das gelte auch für die Querungshilfen zum Meeressaum, da diese integrale Bestandteile der Strandbäder seien. Auf die Rechtmäßigkeit der kommerziellen Nutzung komme es nicht an, da die Sondernutzung jedenfalls legalisiert werden könne. Dass sie Betretensrechte entfallen lasse, stehe auch mit Verfassungsrecht in Einklang.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision, die heute um 09:30 Uhr mündlich verhandelt wird.

BVerwG 10 C 7.16
Vorinstanzen: OVG Lüneburg 10 LC 87/14, VG Oldenburg 1 A 1314/14

Quelle: Termininformation des Bundesverwaltungsgerichts September 2017

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