Heute: Presseerklärung des Ministeriums zur Stellungnahme an das BVerfG iS Gustl Mollath

Tagesaktualität © Liz Collet

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Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und Verbraucherschutz hat nach eigenen Angaben am 5.7.2013  seine Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde von  Gustl Mollath auf dem Postweg dem Bundesverfassungsgericht zugeleitet und avisiert, aus Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht zum Inhalt dieser Stellungnahme erst Erklärungen abgeben zu wollen, nachdem die Stellungnahme dem Gericht vorliege. Da dies voraussichtlich erst im Laufe des gestrigen Montages, 8. Juli 2013, der Fall sein werde, sei  für Dienstag, dem 9. Juli 2013, die Bekanntgabe des Inhalts der Stellungnahme im Wege einer Presseerklärung vorgesehen.

Quelle: PM Bayer. Justizministerium 5.7.2013

Und aus aktuellem Anlass noch ein weiterer Hinweis:

In den letzten Tagen hat im Zusammenhang mit dem Fall auch die Meldung der Presse für Aufregung gesorgt, der Bayerische Richterverein habe deutliche Kritik an Bayerns Justizministerin geübt. Beate Merk (CSU) habe die Unabhängigkeit der Gerichte missachtet, so der Vorwurf. (Quelle und Details der Meldung beim BR hier.)

Fraglos ist die auch aus gutem Grund verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit ein hohes und sorgsam zu behandelndes Gut einer rechtsstaatliche Ordnung. Inhalt und Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit sind dabei aber auch präzise zu beachten. Lesenswert dazu für diejenigen, die mehr darüber wissen wollen, ist unter anderem ein hier bei/von „hefam“ veröffentlichter Text und Beitrag, den Professor Dr. Hans-Jürgen Papier, aus Anlass des 40. Geburtstags des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Baden-Württemberg als Festvortrag mit dem Vortragstitel „Die richterliche Unabhängigkeit und ihre Schranken“ gehalten habe.

In diesem heisst es unter anderem:

„Gemäß § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift umfasst die Dienstaufsicht die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen“

Nicht die einzige Passage im Text und Festvortrag, die lesenswert ist.

Gefunden und veröffentlicht auf dieser Website des „hefam“  beim „Herausgeberverein von Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main“ .

Natürlich würde es auch lohnen, wenn so mancher auch selbst mal die Vorschriften zur richterlichen Unabhängigkeit lesen würde, wenn und bevor er damit argumentiert. Vorschriften auf verfassungsrechtlicher Ebene wie auch in den geltenden Regeln z.B. des DRiG.  (Ohne irgendjemand bestimmten dabei anzuguggen oder anzusprechen – sondern generell).

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