BSG : Anspruch auf Anerkennung eines Ereignisses nach Hämatom et.al. bei Kraftfahrer

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Wer hat die Beweislast bei der Frage, ob ein Ereignis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles eines Kraftfahrers während einer „eigenwirtschaftlichen Pause“ oder während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit stattfand? Der 2. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am Dienstag, dem 31. Januar 2012 in einem Revisionsverfahren gegen die Berufsgenossenschaft / BG für Transport und Verkehrswirtschaft aufgrund mündlicher Verhandlung zur Frage der Anerkennung eines Arbeitsunfalles wegen eines Ereignisses zu entscheiden, das beim Kläger nach dem Abladen aufgetreten war: Nachdem er abgeladen hatte, bewegte er sich mit einem Hämatom am Kopf langsam und taumelnd. Er zeigte sich desorientiert und bewusstseinsgetrübt, hatte einen schwankenden Gang und konnte keine klaren Angaben dazu machen, was seit 2.30 Uhr geschehen war. In der BG-Unfallklinik in L. stellte man bei ihm hinsichtlich des Geschehenen eine retrograde Amnesie, ein schweres Schädel-Hirn-Trauma unklarer Genese, eine Kalotten Fraktur, verschiedene Einblutungen fronto-basal rechts, einen Verwirrtheitszustand, ein hirnorganisches Psychosyndrom und weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen fest.

Streitig ist seither, ob der Kläger gegen die beklagte Berufsgenossenschaft einen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls wegen eines Ereignisses vom 7.4.2003 hat.

Der als Kraftfahrer beschäftigte Kläger sollte an diesem Tag Waren von M. zur Firma C. in B.-B. transportieren. Er fuhr gegen 1.00 Uhr in M. ab und kam gegen 2.30 Uhr in der Umgebung von B.-B. an. Gegen 9.30 Uhr traf er bei der Firma C. ein. Nachdem er dort abgeladen hatte, bewegte er sich mit einem Hämatom am Kopf langsam und taumelnd. Er zeigte sich desorientiert und bewusstseinsgetrübt, hatte einen schwankenden Gang und konnte keine klaren Angaben dazu machen, was seit 2.30 Uhr geschehen war. In der BG-Unfallklinik in L. stellte man bei ihm hinsichtlich des Geschehenen eine retrograde Amnesie, ein schweres Schädel-Hirn-Trauma unklarer Genese, eine Kalotten Fraktur, verschiedene Einblutungen fronto-basal rechts, einen Verwirrtheitszustand, ein hirnorganisches Psychosyndrom und weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen fest.

Die Beklagte gewährte ihm Heilbehandlung, Verletztengeld und zwei Vorschüsse auf Verletztenrente, lehnte dann aber (im Bescheid vom 24.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 1.2.2006) Versicherungsansprüche ab und entschied, dass kein Arbeitsunfall vorliege; es sei nicht erwiesen, dass der Kläger seine Kopfverletzung infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten habe.

  • Das SG hat die Beklagte gemäß dem Antrag des Klägers verpflichtet (Urteil vom 3.3.2009), „das Ereignis vom 7.4.2003 als Arbeitsunfall“ festzustellen. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger seine versicherte Tätigkeit zwischen 1.00 Uhr und 9.30 Uhr zu eigenwirtschaftlichen Zwecken unterbrochen habe.
  • Das LSG hat dies Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 9.12.2010). Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger zur Zeit des Unglücks seine versicherte Beschäftigung verrichtet habe oder an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt die versicherte Tätigkeit verrichtet habe, verunglückt sei. Es sei genauso möglich, dass sich das Unglück, dessen Zeitpunkt nicht feststehe, während der eigenwirtschaftlichen Pause von 2.30 Uhr bis 9.00 Uhr ereignet habe. Deshalb griffen die vom BSG zweimal angesprochenen „Beweiserleichterungen“ nicht ein.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

BSG B 2 U 2/11 R

Vorinstanzen: SG Heilbronn – S 6 U 767/06 ;
LSG Baden-Württemberg – L 6 U 2656/09 ;

Quelle: Terminmitteilung BSG 27. Januar 2012

Bildquelle:   Justizia© Liz Collet

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