Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2016 {und Preview auf Änderung 1.1.2017}

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Es war einmal © Liz Collet

Zum 1. Januar 2016 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert.

Zum zweiten Mal binnen weniger Monate gibt es eine neue «Düsseldorfer Tabelle», die einen finanziellen Zuschlag für Millionen Trennungskinder bringt.

In der neuen, bundesweit gültigen «Düsseldorfer Tabelle» werden die Bedarfssätze von Millionen unterhaltsberechtigten Kindern am 1. Januar 2016 zum zweiten Mal seit August erhöht.

  1. Der Mindestunterhalt steigt für Kinder bis zum fünften Lebensjahr um 7 auf 335 Euro.
  2. Sechs- bis Elfjährige haben Anspruch auf 384 Euro (+ 8 Euro).
  3. Zwölf- bis Siebzehnjährige bekommen mindestens 450 statt 440 Euro monatlich. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend gestaffelt.
  4. Volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, haben künftig sogar Anspruch auf 735 Euro statt bislang 670 Euro im Monat. Darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 Euro.

Die «Düsseldorfer Tabelle» existiert seit 1962 und dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die Erhöhung zum Jahreswechsel beruht auf der Mindestunterhaltsverordnung.

Zum 1. Januar 2017 wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erneut steigen, wie es weiter hieß: In der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) auf 342 Euro, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) auf 393 Euro und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) auf 460 Euro.

Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform vom 1. Januar 2008 als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Er richtete sich seither am Steuerfreibetrag für minderjährige Kinder aus. Dies soll sich zum 1. Januar 2016 ändern: Dann richtet sich der Mindestunterhalt laut Gericht direkt am Existenzminimum der Kinder aus. Der Betrag werde erstmals zum 1. Januar und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt.

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle“ entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen.

  • Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2016 für ein erstes und zweites Kind 190,00 Euro,
  • für ein drittes Kind 196,00 Euro
  • und für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 Euro.
  • Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der „Düsseldorfer Tabelle“ ablesbar.

Zum 1. Januar 2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt ab dem 1. Januar 2016 735,00 Euro, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 Euro. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 Euro war seit dem 1. Januar 2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735,00 Euro orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 Euro steigen soll.

Zum Hintergrund der Mindestunterhaltsverordnung

Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform vom 1. Januar 2008 als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Er richtet sich bis zum 31. Dezember 2015 nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist. Diese Anknüpfung an den steuerlichen Kinderfreibetrag ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2015 aufgehoben worden. Nunmehr richtet sich der Mindestunterhalt unmittelbar nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt.

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