BSG Termin heute: Erbenhaftung der Eltern contergangeschädigten Kindes?

Bittere Pille © Liz Collet

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird heute  im Verfahren B 8 SO 2/09 R gegen den Kreis Lippe  darüber entscheiden, ob und inwieweit die Eltern eines contergangeschädigten Kindes nach dessen Tod die Kosten des Sozialhilfeträgers für Pflege­leistun­gen nach § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ‑ seit 1. Januar 2005 § 102 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑Sozialhilfe‑ zu ersetzen haben.

Die Kläger sind Eltern einer

1961 geborenen und im Februar 2003 verstorbenen Frau, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwanger­schaft von Geburt an schwerstbehindert war. Sie hatte von der Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25.000 DM und eine monatliche Rente in Höhe von zu­letzt 1.024 DM bzw dem entsprechenden Euro-Betrag erhalten. Seit Januar 1997 leistete der beklagte Sozialhilfeträger Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege in einem Heim, wobei die Leistungen der Stiftung weder als Einkommen noch als Vermögen zu berücksichtigen waren. Nach dem Tod der Tochter machte der Sozialhilfeträger gegenüber den Klägern, den Erben, jeweils einen Ersatz­anspruch in Höhe von über 28.000 Euro wegen der erbrachten Sozialhilfeleistungen geltend, weil der Nachlasswert nach den eigenen Angaben der Kläger über 63.000 Euro betrage, von dem allerdings noch die Be­stattungskosten von fast 5.000 Euro abzuziehen seien. Die Klagen blieben erst- und zweitinstanzlich erfolglos.

Mit der Revision rügen die Kläger ua, ihre Heranziehung zu den Kosten sei unzulässig, weil dies im Hin­blick auf ihre mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Be­lastungen eine besondere Härte darstelle.

Quelle: BSG zu Az.: B 8 SO 2/09 R

Bild: Bittere Pille © Liz Collet

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