Liebes BVerwG, nach wievielen Minuten darf ein Auto auf Kosten des Fahrers abgeschleppt werden?

In einem Verfahren gegen die Stadt Frankfurt am Main streitet ein Kläger gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten. Interessant wird dabei die Frage sein, ab wann mit dem Abschleppen begonnen werden darf, so dass das Verfahren Autofahrer generell interessieren dürfte.

Das Bundesverwaltungsgericht wird die Sache nun zu entscheiden haben, welcher der folgende Sachverhalt zugrundeliegt:

Am 2. Juli 2011 stellte ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Bediensteter der beklagten Stadt Frankfurt am Main um 19.30 Uhr fest, dass ein Reisebus des Klägers auf einem mit dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war.

Der städtische Bedienstete hatte zunächst einmal vergeblich versucht, den Kläger über eine im Reisebus angebrachte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen. Dann ordnete er das Abschleppen des Busses an.

Gegen 19.40 Uhr erschien der Fahrer des Reisebusses am Fahrzeug und fuhr den Bus wenig später weg. Daraufhin wurde die Abschleppmaßnahme um 19.42 Uhr noch vor dem Eintreffen des bestellten Abschleppfahrzeugs abgebrochen.

Mit Bescheid vom 25. November 2011 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten i.H.v. 513,15 € geltend; dieser Betrag setzte sich aus den an das Abschleppunternehmen gezahlten Abschleppkosten i.H.v. 446,25 €, Verwaltungsgebühren i.H.v. 60 € und Zustellkosten in Höhe von 6,90 € zusammen. Der Widerspruch hatte hinsichtlich der hälftigen Zustellkosten Erfolg.

Das wollte der Kläger aber auch nicht hinnehmen und erhob Klage, die in erster Instanz erfolglos blieb. Der Hessische VGH änderte dann auf die Berufung des Klägers unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geändert die angegriffenen Bescheide auf und vertrat die  Auffassung, die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Abschleppanordnung sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig gewesen.  Der städtische Bedienstete hätte länger mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme zuwarten müssen:

  • Die Wartezeit betrage bei dem unzulässigen Abstellen eines Fahrzeuges an einem mit dem Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand 30 Minuten.
  • Diese Wartefrist liege in der Mitte zwischen der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einzuhaltenden Wartezeit von mindestens einer Stunde beim verbotswidrigen Abstellen eines Fahrzeugs im eingeschränkten Haltverbot oder nach Zeitablauf an Parkuhren sowie keiner Wartezeit bei der Missachtung eines absoluten Haltverbots.

Das Berufungsgericht hat die Revision zur grundsätzlichen Klärung der Frage zugelassen, wann bei Verstößen gegen das Zeichen 229 zu § 41 StVO mit der Veranlassung von Abschleppmaßnahmen begonnen werden darf.
Verhandelt wird die Revision beim Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2014 um 10:00 Uhr

BVerwG –  3 C 5.13

Vorinstanzen: VGH Kassel 8 A 1667/12; VG Frankfurt/Main 5 K 1325/12.F
Quelle: Termininformation BundesverwaltungsgerichtApril 2014
Bildquelle: Recht, Versicherung, Haftung © Liz Collet

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2 Antworten zu Liebes BVerwG, nach wievielen Minuten darf ein Auto auf Kosten des Fahrers abgeschleppt werden?

  1. Pingback: Abgeschleppt - beschädigt - und wer zahlt? - JURION Strafrecht Blog

  2. Liz Collet schreibt:

    Update zum Ausgang des Verfahrens: HIER beim Bundesverwaltungsgericht

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