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Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das des Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Rudolf von Ihering
Lizerls Leben im Blauen Land
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Schlagwort-Archive: VG Regensburg – RO 5 K 14.1029
BVerwG: Erlaubnisfreie Führung einer Gewebebank nur bei Durchführung aller wesentlichen Tätigkeiten durch Ärzte
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute in dem HIER vorab berichteten Verfahren entschieden, dass
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Verschlagwortet mit AMG, Arzt, § 20b Abs. 1 S. 1 AMG, § 20b AMG, § 20c Abs. 1 AMG, § 20d AMG, § 69 Abs. 1 S. 1 AMG, § 8d TPG, §§ 1a Nr. 8 TPG, Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, BVerwG 3 C 5.17, Einhandregelung, Entnahmeeinrichtung, Erlaubnisfreiheit, Gesetzgebung, Gesundheitswesen, Gewebebank, Gewebeentnahme, Gewerbeuntersuchung, Klinik, Knochenbank, Krankenhausrecht, mündliche Verhandlung, Medizin, Medizinrecht, Organspende & Transplantation, persönliche Anwendungspflicht, Pharma- und Arzneimittelrecht, Prozesse, Rechtsprechung, Revision, Terminhinweise, Verwaltungsrecht, VG Regensburg - RO 5 K 14.1029, VGH München - 20 BV 15.21
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BVerwG zur Frage der erlaubnisfreien Führung einer Gewebebank
Während die Forderung nach einer erneuten Änderung des am 1.12.1997 in Kraft getretenen Transplantationsgesetzes in zunehmend fragwürdiger, weil simplifizierender, populistischer und von (wie in der vereinbarten „Orientierungsdebatte zur Organspende“ im Bundestag im November nachlesbar hier im Protokoll deutlich geworden) oft … Weiterlesen
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Verschlagwortet mit AMG, Arzt, § 20b Abs. 1 S. 1 AMG, § 20b AMG, § 20c Abs. 1 AMG, § 20d AMG, § 69 Abs. 1 S. 1 AMG, § 8d TPG, §§ 1a Nr. 8 TPG, Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, BVerwG 3 C 5.17, Einhandregelung, Entnahmeeinrichtung, Erlaubnisfreiheit, Gesundheitswesen, Gewebebank, Gewebeentnahme, Gewerbeuntersuchung, Klinik, Knochenbank, mündliche Verhandlung, Medizin, persönliche Anwendungspflicht, Revision, Terminhinweise, VG Regensburg - RO 5 K 14.1029, VGH München - 20 BV 15.21
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