Die Woche fängt ja gut an….

Save the date © Liz Collet

Save the date © Liz Collet

Für einen Notarzt, der einen Strafbefehl los wurde, allemal.

Ganz alltäglich ist der Weg, wie es dazu kam, dass die Generalstaatsanwaltschaft dafür sorgte, dass der Strafbefehl zurückgenommen wurde nicht. Denn nicht etwa der Einspruch des Notarztes führte zur Überprüfung des Strafbefehls, sondern der Rumor in Medien und Social Medien und um eine Onlinepetition weckten wohl erst die Aufmerksamkeit, sich des Falles noch „von höherer Stelle“ anzusehen. Das werden viele, die sich echauffierten, dass überhaupt ein Strafbefehl erlassen wurde, vermutlich als Erfolg buchen. 

Mag sogar sein, dass sie im Ergebnis keine unzutreffende Entscheidung ist und nur beseitigt wurde, was vielleicht nicht wirklich der Sache nach als Strafbefehl erlassen werden hätte müssen.

Allein, unabhängig vom Ergebnis – der Weg muss nachdenklich stimmen. Bekommt künftig der leichter Recht oder das was er und wen er hinter sich als Massen sammeln kann für Recht halten, der am meisten Follower und Unterstützer für den Shitstorm, für Pseudopetitionen hinter sich hat und für sich durch virale Megaphone für sich schreien und Meinung machen lassen kann?

Anarchie der Selbstgerechten, statt rechtsstaatlicher Rechts- und Urteilsbildung?

Denn:

Ob es  ein Gütezeichen der Rechtsstaatlichkeit ist, wenn zunehmend über social media und Shitstorms oder Onlinepetitionen und eine „Anarchie der selbsternannten Guten und (Selbst-) Gerecht(er)en“ Verfahren der Justiz nicht allein im Rahmen der Meinungsfreiheit kritisch bewertet und kommentiert werden, sondern sich offenbar berufen fühlen, noch vor einer Verhandlung über Einspruch und Strafbefehl und damit bereits im Vorgriff vor der Justiz selbst stattdessen „Recht zu sprechen“, muss und darf nicht nur hinterfragt werden.

Es ist nicht der einzige Fall, in dem Öffentlichkeit die Grenzen der legitimen und wichtigen Meinungsfreiheit – sagen wir : – neu und in manchen Fällen äusserst befremdend interpretiert.

Wer die seit Wochen eskalierenden und durch manchen Medienbericht und soziale Medien aufgepeitschten Auswüchse des Streits um die Zwangsräumung eines Bauernhofes verfolgte, die einem Haberfeldtreiben gegen Hofbäurin und revoltierenden Aufzügen gegen die Justiz gleichen oder die verbalen Entgleisungen hunderter Nutzer einer Facebookseite zum Fall des Kindes in Giessen, das nicht auf die Warteliste des Transplantationszentrums gesetzt werden konnte, kann solche Tendenzen nicht übersehen.

Nur ist Social Media nicht dazu da, Justiz zu ersetzen. Nicht diejenigen, die als Richter und Staatsanwälte und auch als Anwälte ihre Aufgaben dazu wahrnehmen, im Einzelfall eine Prüfung berechtigter Vorwürfe oder auch Ansprüche vorzunehmen. Und die Öffentlichkeit ist gefordert wie berechtigt, Kritik zu üben. Aber nicht befugt, ihre Meinung zur Entscheidung und anstelle der Entscheidung der rechtsstaatlichen Organe zu setzen. 

Aufforderungen einer Onlinepetition, die erkennbar bereits dahin zielen in rechtsstaatliche Verfahren der Justiz einzugreifen, verkennen die aus guten Gründen geltenden Regeln von Gewaltenteilung und staatlicher Gewaltenverteilung. Richterliche Unabhängigkeit hätte weder im Fall des Strafbefehls und einer Verhandlung über den Einspruch eine Kapitulation vor Medien- und Shitstürmen bedurft, noch hat Justiz solche sonst nötig, um zu sachlich (vielleicht besserer als in einem Strafbefehl und) dem Einzelfall gerechter werdender Bewertung des Sachverhalts zu gelangen. In jedem Fall auch besser informiert über Fakten des Falles, den – man kann es den Kommentaren reihenweise entnehmen – die wenigsten der Nutzer und Kommentare wirklich zur Kenntnis nehmen; ja die wenigsten nicht mal zur Kenntnis nehmend, dass noch kein Richter ein Urteil gesprochen hatte.

Wie manipulierbar hingegen Medien und Öffentlichkeit sind und ihrerseits Meinung (um-)bilden, ist leicht auf die Nagelprobe zu stellen: Wie viel Online-Unterstützung in sozialen und anderen Medien oder für eine Petition wäre wohl erzielt worden, wäre es nicht um ein Kleinkind beim Notarzteinsatz gegangen, sondern um eine rasante Fahrt eines Notarztes zu einer Schlägerei von Kriminellen, zu einem Notfalleinsatz in das Anwesen eines Freigängers an Weihnachten oder während seiner Arbeit bei einem bekannten Fussballverein oder zu einem Notfalleinsatz zu einer Oktoberfestschlägerei unter Besoffenen? Die Beispiele lassen sich variieren.

Sonderrechte für Notärzte allein und der Anlass ihrer Einsätze machen nicht jedes Verhalten von Notärzten auf den Strassen immer und in jedem Fall automatisch richtig. Ihr Einsatz ist wünschenswert, jeder ist froh, wenn er rechtzeitig eintrifft, keine Frage. Aber kein Notarzt steht deswegen über dem Gesetz, sich an dieses und auch im Rahmen von Sonderrechten an deren Grenzen zu halten. Und dass es Einzelfälle gibt, in denen diese Grenzen unter Umständen mal verletzt wurden, sollte nicht von vornherein der Prüfung entzogen sein. Petitionen, die das verhindern wollen, noch bevor ein Gericht den Fall prüft, verkennen aber genau das: Auch Notärzte stehen nicht durch Sonderrechte über dem Gesetz, nur weil sie unterwegs sind, um Patienten zu helfen, manchmal auch Leben zu retten. Und sie sind auf dem Weg dorthin nicht fehlerfrei und nicht immer ohne Gefährdung und Gefahren von Dritten unterwegs, nicht einmal immer ohne Schaden für solche.

Diese Woche stehen ein paar interessante Verfahren auf dem Terminplan. Man darf davon ausgehen, dass die mit den Fällen befassten Richter aus gutem Grund von unserer Rechtsordnung berufen wurden, diese zu verhandeln und zu bewerten und zu entscheiden. Und wohlweislich nicht in Händen plebiszitärer Petitionen und Volksabstimmungen liegen.

In einem Verfahren gegen die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein unter Beteiligung von 7 Beigeladenen streitet der klagende Arzt gegen die der zu 1. beigeladenen Berufsausübungsgemeinschaft erteilte Zweigpraxisgenehmigung zur Durchführung von Dialyseleistungen. Zu klären ist dabei u.a. die Frage einer drittschützenden Wirkung der Regelungen zur Dialysezweigpraxis.

Morgen wird über die Wirksamkeit der Abgeltung von Urlaubsansprüchen in einem Fall beim BAG verhandelt, in dem bei  der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben und auch im weiteren nicht alles so eindeutig geklärt worden scheint, wie ein Teil der Beteiligten das meint.

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Über Liz Collet

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2 Antworten zu Die Woche fängt ja gut an….

  1. Karl Schneider schreibt:

    Volle Zustimmung. Interessant ist auch das Interview mit RA Stevens auf merkur-online, wie immer unter einem reißerischen Titel („Anwalt klagt an:Blaulicht-Gesetz zu schwammig“) zu den Unfallhäufigkeiten und den Verschuldensanteilen

  2. Pingback: Das Strafbefehlsverfahren – Gerichte auf Autopilot? « De legibus-Blog

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