Bayer. VGH bestätigt Entfernung des Rosenheimer Polizeichefs aus dem Dienst

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Justizpalast © Liz Collet

Die Solidarität der Bürger mit und der Rückhalt für „ihre“ Polizeibeamten im Einsatz für die Sicherheit vor, bei und nach individuellen und grösseren kriminellen Ereignissen ist generell gross.

Grösser, als manche es gern darstellen möchten, denen an Rechtsstaatlichkeit und Schutz berechtigter Interessen nicht gelegen ist. Skandierte Parolen, eine ganze Stadt hasse die Polizei – wie jüngst in Hamburg – werden durch ungezählte andere virtuelle und schriftliche Botschaften ebenso widerlegt, wie der binnen kurzer Zeit viral organisierte Zusammenhalt, mit dem Bürger zeigen, wem ihre Stadt nicht nur gehört, sondern wie sie diese auch gegen Vandalismus geschützt und wieder gesäubert wissen und sehen wollen. 

In die gleiche Kategorie des Rückhaltes gehören Reaktionen der Bürger dann, wenn Einsatzkräfte – seien sie Polizeibeamte, Feuerwehr oder Rettungskräfte und Notärzte – bei Einsätzen behindert oder gar angegriffen werden.

Und nicht nur, nicht das erste Mal und schon gar nicht zuletzt ist es zu sehen, zu lesen und zu hören in der seit Wochen anhaltenden Besorgnis um die junge Polizeibematin, die in Unterföhrung im Einsatz schwer verletzt wurde und unverändert in Lebensgefahr schwebt. Der ohne jeden Zweifel unzählige andere Gedanken seither und gute Wünsche gelten, auch wenn nicht jeder und täglich virtuell oder sonst bei der Münchner Polizei Nachfrage hält.

Das Vertrauen in die Polizei ist im Alltag, wie bei Einsätzen jeder Art grundsätzlich gross. Das bedeutet nicht, dass Vorfälle, in denen Art und Weise des Einsatzes von Polizeikräften oder einzelner Polizeibeamter Fragen aufwerfen, solche nicht gestellt und Aufklärung von Rechtmässigkeit wie auch Verhältnismässigkeit polizeilichen Handelns verlangt würde. Und nachdrücklich im Auge behalten wird, wie das näher zu beleuchtende Handeln vom einzelnen Beamten, aber auch seinen Dienstvorgesetzten und Dienstherrn behandelt, bewertet, erklärt und ggf. auch sanktioniert wird. Au contraire. Denn für beide Seiten ist es unverzichtbare Vertrauensbasis und Fundament rechtsstaatlicher Rechtfertigung, dass und wie Polizei handelt und objektiver wie subjektiver Sicherheit und deren Empfindens, dass Grundregeln und Grundsätzliches Geltung behält. Daß –  bei allem Verständnis für nicht immer punktgenaue Verhältnismässigkeit im Einsatz, bei eigener Gefährdung von Beamten, bei unerwartet erhöhter und erweiterter Gefahrenlage vor Ort, durch Personen und deren Zahl an Täter wie auch konkret oder potentiell gefährdeten Bürgern – erkennbar ist und bleibt, nachvollziehbar, darstellbar und dargestellt wird, dass und warum in konkret zu prüfenden Einzelfällen Handeln noch oder nicht mehr gerechtfertigt oder verhältnismässig war. Und welche Folgen dies für einzelne handelne Polizeibeamte hat, wie dieser sein eigenes Handeln sieht, einsieht und sich dazu stellt und – aus alledem dann als Konsequenz – auch für etwaige künftige weitere Einsätze und Verwendungsfähigkeit des Beamten selbst bestehen. Aber auch, was für künftige Einsätze von Polizeikräften generell ggf. an Schlussfolgerungen zu ziehen und an Maßnahmen veranlasst ist.

So war und ist es richtig gewesen, daß der Freistaat Bayern nach der strafrechtlichen Verurteilung des seinerzeitigen Polizeichefs in Rosenheim, der einen Teeanger misshandelt hatte, disziplinarrechtlich dessen Entfernung aus dem Dienst verfügte.

Das Landgericht Traunstein hatte den zunächst vom Dienst suspendierten Rosenheimer Polizeichef zu elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Damit war er mit dem Strafurteil grade noch so unter dem 1 Jahr durchgerutscht, bei dem er seinen Beamtenstatus und seine Pesonsionsansprüche zwingend nicht mehr behalten hätte. Die Staatsanwaltschaft hatte ein Jahr und neun Monate Haft auf Bewährung verlangt, der Verteidiger auf eine achtmonatige Bewährungsstrafe plädiert. Vorausgegangen war ein „Teilgeständnis“, das bereits im Verlauf des Verfahrens augescheinlich und den Berichten zufolge mehr als zögerlich kam. Und das nach den zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Sachverständigen-Stellungnahmen und Sätze wie  „Ich bin dir nicht böse, sei du mir auch nicht böse.“ en passant des Verfahrens muten – dezent formuliert – angesichts der Verletzungen des Opfers auch eher der Verteidigungstaktik mit Blick auf Strafmass geschuldet war und befremdlich anmutete.

Schon seine Einlassungen und seine Äusserungen, sich 30 Jahre für die Gesellschaft eingesetzt zu haben und nun – seiner Meinung nach nur wegen einer medialen Hetzkampagne – vor dem finanziellen Abgrund zu stehen, stellten den Betrachter des Geschehens vor die besorgte Überlegung, dass diesen Polizeichef hoffentlich nicht künftig erneut ein anderer Kollegen und Polizeibeamte oder irgendein „Rotzlöffel“, wie der Teenager, „nerve“.Im Sommer 2013 war nach dem Strafurteil im Winter 2012 die diszipliniarische Entfernung des Rosenheimer Polizeichefs aus dem Beamtenverhältnis gefolgt, die auch beim Verwaltungsgericht rechtlicher Überprüfung standhielt.

Sein Dienstherr, der Freistaat Bayern, der solche Beamte aber nicht will und dies auch durch die disziplinarrechtlichen Mittel und dies auch bei einem Polizeichef, der nicht erst ein paar Jahre im Dienst war, deutlich machte, hatte schon seinerzeit damit gerechnet, dass auch nach diesem verwaltungsgerichtlichem Urteil kein Abschluss der Sache zu erwarten stünde. Ob allein wegen der finanziellen Folgen (was legitim und nachvollziehbar wäre, jedes Rechtsmittel auszuschöpfen) oder (auch) aufgrund unverändert uneinsichtigen Verhaltens (das auch wenig Vertrauen in künftiges Handeln im Dienst erwarten hätte lassen können), blieb offen.

Nun hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Dienstherrn, den seinerzeitigen Rosenheimer Polizeichef aus dem Dienst zu entfernen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Eines hat – liest man den Bericht hier (beim VGH ist eine Entscheidung oder eine Pressemitteilung dazu bislang noch nicht online verfügbar) – der ehemalige Rosenheimer Polizeichef offenbar und leider unverändert nicht verstanden, der sich weiterhin als Opfer öffentlicher Meinung sieht:

Diese öffentliche Meinung ist die derjenigen Bürger, die nicht nur virtuell, rational, emotional und empathisch hinter „ihrer Polizei“ und den Beamten stehen, die täglich wie in nicht alltäglichen Einsätzen den Kopf für sie hinhalten. Diese Bürger bilden auch – einzeln wie als Gesamtheit – jenen Staat, in deren Dienst er stand. Deren Vertrauen er nicht allein durch die bereits intolerable Körperverletzung im Amt gegen den Teenager verloren hatte, sondern auch durch sein Nachtatgebaren und seine Äusserungen dazu nicht wiederzugewinnen gewillt und imstande war.

Die öffentliche Meinung der Bürger ist nur, aber eben kein kleiner Teil des Arms, welcher nicht nur weil es metaphorisch hübsch als solcher des Gesetzes und des Rechts passt, sondern auch und gerade in der Gestalt seines Dienstherrn dann entscheidet und entscheiden muss, wer als Polizeibeamter das Vertrauen des Dienstherrn und auch weiterhin Solidarität und Rückhalt in der Bevölkerung hat. Und  wer sich für diese und die Gesellschaft einsetzen kann und darf und sollte. Oder nicht mehr.

 

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